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Zur Darlegungs- und Beweislast einer Gesellschaft im Schadensersatzprozess nach § 93 AktG

In einem gegen ein Vorstandsmitglied nach § 93 AktG geführten Schadensersatzprozess hat die Gesellschaft nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens sowie die Kausalität zwischen Vorstandshandeln und Schaden darzulegen und zu beweisen. Vorstandsmitglieder sind hingegen dazu verpflichtet, im Einzelfall fehlende eigene Sachkunde durch Einholung des Rates eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers zu kompensieren und diesen über sämtliche erheblichen Umstände zu informieren.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte gehörte dem Vorstand der Klägerin an. Vor dem Eintritt des Beklagten in den Vorstand hatte die Klägerin insgesamt 150.000 eigene Aktien erworben. Nachdem der Beklagte im August 2001 das Amt des Finanzvorstands übernommen hatte, konsultierte er im Hinblick auf die beabsichtigte Fortsetzung des Aktienrückkaufprogramms den Rechtsbeistand der Klägerin, der diese beriet. Der Rechtsanwalt erklärte dem Kläger, dass die Lage der Beklagten hinsichtlich einer Rücklage für eigene Aktien nach § 71 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 272 Abs. 4 HGB wegen fehlender Gewinne nicht sicher sei und der Kläger weiteren Rat einholen solle.

Zwischen Dezember 2001 bis Juni 2004 setzte der Beklagte das Aktienrückkaufsprogramm fort, bevor er Ende August 2004 aus dem Vorstand der Klägerin ausschied. Sämtliche der im Zuge des Rückkaufprogramms erworbenen eigenen Aktien hat die Klägerin zwischenzeitlich wieder veräußert. Mit ihrer Klage machte sie gegenüber dem Beklagten den Aufwand für den Erwerb der Aktien abzüglich des Erlöses aus den Verkäufen (plus Transaktionskosten) sowie die entgangenen Anlagezinsen als Schaden geltend.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hatte zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 93 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 AktG für begründet erachtet.

In einem gegen ein Vorstandsmitglied nach § 93 AktG geführten Schadensersatzprozess hat die Gesellschaft nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens sowie die Kausalität zwischen Vorstandshandeln und Schaden darzulegen und zu beweisen. Steht ein Sondertatbestand nach § 93 Abs. 3 AktG in Rede, so wird bei einem der dort näher bezeichneten Pflichtverstöße vermutet, dass der Gesellschaft ein Schaden in Höhe der abgeflossenen Mittel entstanden ist. Das Vorstandsmitglied kann sich in diesem Fall nur durch den Nachweis entlasten, dass eine Schädigung der Gesellschaft nicht mehr möglich ist, weil der abgeflossene Betrag dem Gesellschaftsvermögen endgültig wieder zugeführt ist.

Die Klägerin war ihrer Darlegungslast für die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 93 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 AktG in hinreichendem Umfang nachgekommen. Demgegenüber hat das in Anspruch genommene Vorstandsmitglied darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder dass es kein Verschulden trifft. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte allerdings nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Zudem war auch die subjektive Pflichtwidrigkeit bzw. das Verschulden des Beklagten gegeben.

Es hat den Beklagten nicht entlastet, dass bereits sein Vorgänger mit dem Rückkauf eigener Aktien begonnen hatte. Insbesondere entlastete ihn auch nicht, dass es den damaligen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats offenbar unbekannt war, dass Aktienkäufe prinzipiell nur aus Gewinnen der Gesellschaft getätigt werden dürfen. Es stellt eine originäre Pflicht des Vorstandsmitglieds dar, im Einzelfall fehlende eigene Sachkunde durch Einholung des Rates eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers zu kompensieren und diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß zu informieren. Letztlich hat das handelnde Vorstandsmitglied im Falle des Erwerbs eigener Aktien durch die Gesellschaft zu jedem Erwerbszeitpunkt gesondert die Zulässigkeit nach § 71 AktG zu prüfen.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.12.2009 12:51

Quelle: OLG Stuttgart online

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