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OLG München 12.11.2009, 31 AR 521/09

 

Begriff "Vorsteher" i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG umfasst bei einer AG auch den Aufsichtsrat

Aufgabe des Aufsichtsrats ist es die Geschäftsführung zu überwachen und die Gesellschaft Vorstandsmitgliedern gegenüber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bei einem Streit zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsrat über etwaige Pflichtverletzungen ist der Aufsichtsrat auch als "Vorsteher" i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG zu betrachten.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-AG und nahm den Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzenden der AG auf Schadensersatz in Anspruch. Grund dafür waren angeblich schuldhafte Pflichtverletzungen, insbesondere bei der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf rechtzeitige Erfüllung der Insolvenzantragspflicht und des Unterlassens verbotener Auszahlung nach Insolvenzreife.

Der Kläger erhob deshalb Klage zur Zivilkammer. Der Beklagte beantragte daraufhin, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, da der Rechtsstreit das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten in seiner Funktion als "Vorsteher" der AG betreffe und daher eine Handelssache i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG vorliege. Der Kläger war der Ansicht, der Rechtsstreit betreffe keine gesellschaftsspezifischen Rechte und Pflichten zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, sondern insolvenzrechtliche Fragen.

Die Zivilkammer hat den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Diese hat sich daraufhin als funktionell unzuständig erklärt. Das OLG hat den Beschluss der Zivilkammer bestätigt.

Die Gründe:
Die Kammer für Handelssachen ist zuständig.

Die Zuständigkeit der Handelskammer folgte bereits aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses der Zivilkammer gem. § 102 S. 2 GVG. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses tritt ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn sie unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist oder sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des GG nicht hingenommen werden kann.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe erwies sich der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer allerdings nicht als willkürlich. Ob der Rechtsstreit eine Handelssache betrifft, bestimmt sich gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG danach, ob der Klageanspruch aus einem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem "Vorsteher" geltend gemacht wird. Der Gesellschaftsvertrag muss dabei nicht selbst unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren sein. Ausreichend ist, dass der Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten unmittelbar berührt.

Anspruchsberechtigt war gem. § 116 i.V.m. § 93 Abs. 2 u. 3 AktG die Gesellschaft. Infolgedessen war es zumindest vertretbar und damit nicht willkürlich, dass die Zivilkammer zu der Auffassung gelangt war, dass der Rechtsstreit nicht vorrangig einen insolvenzrechtlichen Hintergrund aufweist, sondern die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten des Beklagten ggü. der Gesellschaft betrifft. Grundsätzlich wird bei einer AG der Vorstand als "Vorsteher" angesehen, bei sonstigen Gesellschaften der Geschäftsführer. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass diese Verwaltungs-, Leitungs – und insbesondere Vertretungsaufgaben für die Gesellschaft inne haben.

Aufgabe des Aufsichtsrats ist es die Geschäftsführung zu überwachen und die Gesellschaft Vorstandsmitgliedern gegenüber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insofern werden vom Aufsichtsrat Gesellschaftsbelange gewahrt und Leitungsfunktionen ausgeübt. Aufgrund dieser dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgaben ist bei einem Streit zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsrat über etwaige Pflichtverletzungen der Aufsichtsrat als Teil der Verwaltung und damit als "Vorsteher" i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG zu betrachten.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.1.2010, Quelle: ZR-Datenbank

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