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BGH 1.2.2010, II ZR 173/08

 

Beratungsleistungen bei Aktiengesellschaften stellen keine verdeckte Sacheinlage dar

Dienstleistungen (hier: Unternehmens- und Sanierungsberatung) stellen auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage dar. Verpflichtungen zu Dienstleistungen sind nicht sacheinlagefähig und die Vorschriften über die Sacheinlage werden mit ihnen nicht umgangen.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte zu 2), eine 100-prozentige Tochter der Beklagten zu 1), ist eine Beratungsfirma, die u. a. im Rahmen von Sanierungen tätig wird. Zum Konzept der beiden Beklagten gehört es, dass sich die Beklagte zu 1) wirtschaftlich bei Kunden der Beklagten zu 2) engagiert, wenn sich dies im Einzelfall als sinnvoll erweist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Eurobike AG. Diese engagierte in einer Krisensituation die Beklagte zu 2) gegen ein monatlich zu zahlendes Pauschalhonorar für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts und die Begleitung bei der Umsetzung. Teil des Konzepts war eine Kapitalerhöhung, in deren Verlauf die Beklagte zu 1) einen großen Teil der neuen Aktien übernahm.

Nachdem die Sanierung gescheitert war, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangt nun von den Beklagten Zahlung von mehr als 2,6 Mio. Euro. Er begründet diese Forderung damit, dass die Beklagte zu 1) trotz Zahlung von rund 3,4 Mio. Euro ihre Einlageschuld nicht erfüllt habe, weil sie sich die dafür erforderlichen Mittel über die von ihrer Tochter - der Beklagten zu 2) - vereinnahmten, von der Schuldnerin stammenden Beratungshonorare verschafft habe. Insofern handele es sich um eine verdeckte Sacheinlage, bzw. um ein verbotenes Hin- und Herzahlen. Die Beklagte zu 2) sei deswegen zur Zahlung verpflichtet, weil nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Beratungsverträge nichtig seien.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr gegen die Beklagte zu 1) statt. Auf die Revision der Beklagten zu 1) hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage - auch gegen die Beklagte zu 1) - ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber den beiden Beklagten keinen Zahlungsanspruch.

Dienstleistungen, wie sie im Streitfall mit der Unternehmens- und Sanierungsberatung erbracht wurden, stellen auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage dar, weil Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht sacheinlagefähig sind und die Vorschriften über die Sacheinlage mit ihnen nicht umgangen werden. Es gilt insofern das Gleiche wie für die GmbH ("Qivive"-Urteil (BGHZ 180, 35)).

Die Zahlung des Beratungshonorars durch die Eurobike AG und die nachfolgende Einlagezahlung durch die Beklagte zu 1) sind auch keine verbotene Finanzierung der Einlage durch die Aktiengesellschaft in der Form des Hin- und Herzahlens. Die Gesellschaft finanziert die Einlage nicht, wenn sie für ihre Zahlung an den Einlageschuldner oder ein von ihm abhängiges Unternehmen eine entsprechend werthaltige Beratungsleistung erhält.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 2.2.2010, Quelle: BGH PM NR. 23 vom 2.2.2010

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