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BGH 21.9.2009, II ZR 250/07

 

Aktionärsvereinbarungen dürfen unter gewissen Bedingungen als Innen-GbR qualifiziert werden

Eine Aktionärsvereinbarung darf als (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden, wenn der vorrangige Zweck darin besteht, die Gesellschafter insbesondere durch die Vinkulierung von Namensaktien weiterhin an die AG zu binden und das mittelbare Eindringen unerwünschter Dritter in den Aktionärskreis zu verhindern. Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft setzt in diesen Fällen hingegen kein Gesamthandsvermögen voraus.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein niederländischer Investmentfonds. Sie ist mit einem Anteil von 27 Prozent Aktionärin der beklagten AG. Die Beklagte war im Jahr 1990 als GmbH gegründet und 1998 in eine AG umgewandelt worden. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung und Herstellung von Hochleistungsscannern.

Am 18.12.1998 schloss die Beklagte mit ihren damaligen Aktionären eine sog. Aktionärsvereinbarung, deren vorrangiger Zweck darin bestand, die Gesellschafter durch die Vinkulierung von Namensaktien weiterhin an die Beklagte zu binden. Die streitgegenständliche zweite Zusatzvereinbarung sollte die Neuaufnahme zweier GmbHs sowie weiterer natürlicher Personen als Aktionäre der Beklagten ermöglichen sowie eine "Change of Control"-Regelung einführen. Diese sollte ein Mitspracherecht des Aufsichtsrats der Beklagten bei möglichen Veränderungen der Beteiligungsstrukturen der neu eintretenden Gesellschafter, also bei einer mittelbaren Beteiligung an der Beklagten sicherstellen.

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit der Zusatzabrede. LG und OLG gaben der Klage lediglich teilweise statt. So erklärten sie die in der streitgegenständlichen Change of Control-Klausel vorgesehenen Sanktionen für nichtig. Die Gültigkeit der Zusatzvereinbarung im Übrigen bis zum 22.9.2005 blieb hiervon allerdings unberührt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Aktionärsvereinbarung durfte als (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden. Denn ihr vorrangiger Zweck bestand darin, die Gesellschafter insbesondere durch die Vinkulierung von Namensaktien weiterhin an die Beklagte zu binden. Der mit der streitigen Vereinbarung der Prozessparteien verfolgte Zweck, das mittelbare Eindringen unerwünschter Dritter in den Aktionärskreis der Beklagten zu verhindern, konnte zudem als ein gemeinsamer Gesellschaftszweck i.S. einer Innen-GbR angesehen werden, vergleichbar einer "Schutzgemeinschaft".

Etwas anderes ergab sich auch nicht aufgrund der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf Innengesellschaften unter Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft anwendbar seien, die über kein Gesamthandsvermögen verfügten und deren Gegenstand im Wesentlichen darin bestehe, den beteiligten Gesellschaftern schuldrechtliche Beschränkungen für den Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen aufzuerlegen. Schließlich gilt, dass die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kein Gesamthandsvermögen voraussetzt.

Zwar nahm das Berufungsgericht im Ergebnis unzutreffend an, dass die fehlerhafte Innen-GbR durch den Beitritt weiterer Interessenten zu der Aktionärsvereinbarung vollzogen worden sei. Denn der Beitritt weiterer Personen zu einem unwirksamen, bisher nicht vollzogenen Gesellschaftsvertrag vollzieht diesen ebenso wenig wie dessen ursprünglicher Abschluss. Allerdings war der Rechtsfehler nicht so beschaffen, dass er die Zulassung der Revision geböte. Das OLG ging im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft den Vollzug der Gesellschaft, d.h. von den Parteien geschaffene Rechtstatsachen voraussetzt, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann.

Linkhinweise:

  • Den Volltext dieser Entscheidung finden Sie auf den Webseiten des BGH.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.02.2010, Quelle: BGH online

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