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BGH 23.3.2010, VI ZR 57/09

 

Veräußerung eigener Aktien durch türkische AG stellt kein Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG dar

Erwerber türkischer Aktien können zwar deliktische Schadensersatzansprüche gegen die beklagte AG vor deutschen Gerichten geltend machen. Die Veräußerung eigener Aktien durch die Gesellschaft stellt allerdings kein Bankgeschäft in Form des Einlagengeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG dar.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 1999 in einer Moschee im Ruhrgebiet für insgesamt 40.500 DM in bar Aktien der Beklagten, einer nicht börsennotierten AG mit Sitz in der Türkei erworben. Er beabsichtigte zwar, mit der Anlage eine gute Rendite zu erzielen, wollte aber gleichzeitig nicht gegen den Koran verstoßen und deshalb keine Zins- und Spekulationsgewinne erzielen. Die Beklagte zahlte im Jahr 2000 rund 5.000 DM bar an den Kläger. Danach erfolgten allerdings keine weiteren Zahlungen mehr.

Da die Beklagte sich weigerte, die Anteile gegen Rückzahlung des Anlagebetrags zurückzunehmen, verlangte der Kläger im Wege des Schadensersatzes den eingesetzten Kapitalbetrag zurück. Er behauptete, seitens der Beklagten sei ihm zugesagt worden, dass die Anlage eine jährliche Rendite von zehn Prozent abwerfe und der Anlagebetrag auf entsprechenden Wunsch zurückgezahlt werde.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die beklagte AG keinerlei deliktische Schadensersatzansprüche.

Zwar lagen sowohl die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte als auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts vor, soweit die Klage auf deliktische Handlungen gestützt wurde, die in Deutschland begangen worden waren. Dem Kläger musste allerdings ein Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht des § 32 Kreditwesengesetz versagt werden, weil die Veräußerung der eigenen Aktien durch die Beklagte kein Bankgeschäft in Form des Einlagengeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG darstellte.

Eine Verletzung der zum Zeitpunkt des Anteilverkaufs bestehenden Anzeigepflicht nach dem Auslandinvestmentgesetz lag ebenfalls nicht vor, weil keine Anteile an einem ausländischen Investmentvermögen i.S. dieses Gesetzes vertrieben wurden. Dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass das Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung, d.h. zur Sicherung des Kapitalwerts der zufließenden Gelder in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt gewesen wäre.

Die Beklagte verfolgte im vorliegenden Fall allerdings nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert der Anlagen zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften. Der Beklagten war ebenso wie dem in Deutschland tätigen Verkäufer der Anteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein betrügerisches oder sittenwidrig schädigendes Vorgehen nicht nachzuweisen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

BGH PM Nr. 60 vom 23.3.2010

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