Zum Aussonderungsrecht am Kapitalanlagekonto
Bei Einzahlungs- und Brokerkonten einer Kapitalanlagegesellschaft handelt es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger nach § 47 S. 1 InsO unterliegen. Für die echte Treuhand ist typisch, dass sie eine schuldrechtliche und eine dingliche Komponente aufweist.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem im Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH, einer Gesellschaft zur Durchführung und Vermittlung von Vermögensanlagen. Diese bot mit ihrem 1992 eingeführten Produkt Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Nichterfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen, die sie im eigenen Namen auf Rechnung der Anlegergemeinschaft durchführte.
Im Rahmen dieser Anlagen zahlten die Anleger Geldbeträge auf Einzahlungskonten, die die Schuldnerin bei anderen Kreditinstituten unterhielt, wobei nicht jedem Anleger ein eigenes Konto zugewiesen wurde, sondern die Gelder verschiedener Anleger auf sog. "Omnibuskonten", also Sammelkonten, verwahrt wurden. Zwischen 1992 und 1997 erlitt die Schuldnerin bei den Termingeschäften hohe Verluste, die sie den Anlegern durch manipulierte Buchungen verschwieg.
Infolgedessen baute die Schuldnerin ein Schneeballsystem auf, bei dem sie die Einlagen von Neukunden dazu verwendete, Auszahlungen an Altkunden sowie Zahlungen für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten der Schuldnerin und ihrer Vertriebspartner vorzunehmen. Die Beklagte beteiligte sich mit von Oktober 2003 bis März 2005 erfolgten Einzahlungen auf ein US$ - Einzahlungskonto in einer Gesamthöhe von 11,1 Mio. US-$. Später stritten die Parteien im Wege wechselseitiger Feststellungsklagen darüber, ob der Beklagten im Hinblick auf ihre Einzahlungen ein Aussonderungsrecht zusteht.
Das LG hat die negative Feststellungsklage des Klägers als unzulässig abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin dem Grunde nach ein Aussonderungsrecht an ihren eingezahlten Kundengeldern zustehe. Die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb ohne Erfolg.
Gründe:
Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger aufgrund einer treuhänderischen Bindung der von ihr geleisteten Einzahlungen ein - der Höhe nach noch nicht feststehendes - Aussonderungsrecht nach § 47 S. 1 InsO zu.
Es handelte sich bei den Einzahlungs- und den Brokerkonten um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger unterliegen. Für die echte Treuhand ist typisch, dass sie eine schuldrechtliche und eine dingliche Komponente aufweist. Für die schuldrechtliche Seite ist dabei erforderlich, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass ein bestimmter Vermögenswert, der rechtlich dem Treuhänder gehören soll, wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen ist und dass der Treuhänder mit seiner auf diesen Vermögenswert bezogenen Rechtsmacht so umgehen soll, wie es seine objektbezogene Verantwortlichkeit gegenüber dem Treugeber gebietet. Die dingliche Komponente erfordert, dass diese schuldrechtliche Vereinbarung auch äußerlich umgesetzt ist.
Unabhängig davon lag zwischen der A-GmbH und den einzelnen Anlegern nicht nur ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Anlage der Geldbeträge der Kunden in Termingeschäften für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften) vor, sondern darüber hinaus hinsichtlich der Einzahlungskonten und der Brokerkonten auch eine zumindest stillschweigende Treuhandabrede. Gegen das Vorhandensein einer Treuhandabrede sprach auch nicht der Umstand, dass die Schuldnerin etwa ab 1997 nicht mehr beabsichtigte, sich in vollem Umfang an die Abrede zu halten.
Auch der Umstand, dass der Treuhänder einen Teil des Vermögens vertragswidrig verwendet und/oder in das eigene Vermögen überführt, ändert nichts an der treuhänderischen Bindung des verbleibenden Treuguts, solange aus dem Verhalten des Treuhänders nicht nach außen erkennbar zu schließen ist, dass er das Treugut nunmehr insgesamt als eigenes, nicht mehr treuhänderisch gebundenes Vermögen betrachtet. Das war hier aber nicht der Fall, da die A-GmbH formal in Kongruenz zu der Treuhandabrede handelte.
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