Vorlage an den EuGH: Das LG München I lässt die Übernahme der HRE durch den Bund auf einen möglichen Verstoß gegen Europarecht untersuchen
"Hat der Bund bei der Übernahme der Hypo Real Estate (HRE) gegen Europarecht verstoßen?" - Diese Frage hat das LG München I dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insbes. die durch das FMStBG auf einen Tag verkürzte Frist zur Einberufung einer Hauptversammlung soll vom EuGH auf einen möglichen Verstoß gegen europäisches Recht überprüft werden.
Der Sachverhalt:
Mehrere HRE-Aktionäre wendeten sich gegen den Beschluss der Hauptversammlung der HRE vom 2.6.2009, mit dem das Grundkapital der HRE um bis zu 5,6 Mrd. € erhöht werden sollte, wobei die Aktionäre vom Bezug der im Zuge dessen neu ausgegebenen Aktien ausgeschlossen wurden. Die neuen Aktien durfte nur der Bund erwerben.
Die Aktionäre griffen diesen Beschluss über die Kapitalerhöhung mit Anfechtungsklagen an. Sie sehen sich durch die Kapitalerhöhung enteignet. Sie greifen den Hauptversammlungsbeschluss aber auch deshalb an, weil der Bund im Jahr 2009 mit dem sogenannten Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) die gesetzliche Frist zur Einberufung einer Hauptversammlung von mindestens 30 Tagen auf mindestens einen Tag verkürzt hatte, damit im Notfall - wie etwa bei der HRE - schnell gehandelt werden konnte. Die HRE machte bei der Einberufung der Hauptversammlung von dieser Möglichkeit der Verkürzung Gebrauch. Durch diese Verkürzung der Einberufungsfrist sehen die Kläger ihre Mitwirkungs- und Teilnahmerechte als Aktionäre verletzt.
Das LG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: "Hat der Bund bei der Übernahme der Hypo Real Estate (HRE) gegen Europarecht verstoßen?"
Die Gründe:
Das LG verneint zwar, dass es im Zusammenhang mit dem angegriffenen Hauptversammlungsbeschluss - etwa durch den Ausschluss des Bezugsrechts - zur Verletzung von Grundrechten gekommen ist; es liegt danach weder eine Enteignung noch eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsgrundrechts der Aktionäre vor. Das FMStBG ist auch kein nach dem GG unzulässiges Einzelfallgesetz.
Das LG hält es aber für möglich, dass durch die gesetzliche Verkürzung der Einberufungsfrist, die in diesem Fall genutzt wurde, gegen europäisches Recht verstoßen wurde. Nach einer EU-Richtlinie betreffend die Ausübung von Aktionärsrechten (2007/36/EG) muss die Einberufungsfrist für eine Hauptversammlung nämlich mindestens 21 Tage betragen, damit sich die Aktionäre ausreichend vorbereiten können. Diese Richtlinie war bis zum 3.8.2009 umzusetzen. Die mit dem FMStBG auf einen Tag verkürzte Frist trat am 2.8.2009 außer Kraft.
Da der EuGH bereits mehrfach entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen Richtlinien auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu beachten haben, hat das LG dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob dies auch in diesem Fall gilt. Die Vorlage europarechtlicher Vorfragen an den EuGH ist für letztinstanzlich entscheidende Gerichte zwingend, für erstinstanzlich entscheidende Gerichte - wie hier das LG - ist sie fakultativ.
Hintergrund:
Der HRE drohte in den Jahren 2008 und 2009 mehrfach der finanzielle Kollaps. Daran änderte sich auch nichts, als der Bund und einige Privatbanken die Liquidität der HRE zwischenzeitlich mehrmals durch Finanzhilfen in Milliardenhöhe gesichert hatten. Deshalb beschloss der Bund schließlich, die HRE zu übernehmen.
Durch das Angebot, den HRE-Aktionären die Aktien für je 1,39 € abzukaufen, konnte allerdings lediglich eine Aktienbeteiligung von ca. 47 Prozent erworben werden. Zum Erwerb der gesamten Bank musste allerdings eine Aktienbeteiligung von mindestens 90 Prozent erworben werden, um dann auch noch die restlichen Aktionäre hinausdrängen zu können (sog. Squeeze out). Die Wirksamkeit des Squeeze-Out-Beschlusses, der später gefasst wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
LG München I PM Nr. 12 vom 8.4.2010