Zur Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags
Für die Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags gibt es im WpÜG keine spezialgesetzliche Regelung. Der § 39b Abs. 1 WpÜG a.F., der für Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 1.9.2009 begonnen haben, verweist hingegen auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin hatte am 24.10.2008 beim LG einen Übertragungsantrag hinsichtlich der Restaktien gem. § 39 a WpÜG gestellt. Nach mündlicher Verhandlung hat das LG mit Beschluss vom 13.3.2009 dem Antrag stattgegeben und angeordnet, dass dies Zug um Zug gegen Gewährung einer Abfindung von 64 € je Aktie zu erfolgen habe.
Gegen diesen Beschluss, der am 19.3.2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und den Antragsgegnern zwischen dem 20.3.2009 und dem 23.3.2009 zugestellt wurde, haben - bis auf zwei - sämtliche Antragsgegner zwischen dem 27.3.2009 und dem 6.4.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch einen beim OLG am 15.2.2010 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin den Squeeze-out-Antrag zurückgenommen.
Das OLG hat daraufhin den Beschluss des LG vom 13.3.2009 für wirkungslos erklärt und die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner der Antragstellerin auferlegt. Eine Antragsgegnerin hielt die Rücknahme für unzulässig. Das OLG wies diesen Einwand allerdings zurück.
Gründe:
Die Rücknahme des Squeeze-out-Antrags ist entgegen der Ansicht einer Antragsgegnerin zulässig und wirksam.
Für die Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags gibt es im WpÜG keine spezialgesetzliche Regelung. Der § 39b Abs. 1 WpÜG a.F., der für das vorliegende Verfahren anzuwenden war, da es vor dem 1.9.2009 begonnen hatte (Art. 111, 112 FGG-RG), verweist auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort wird in den echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Anlehnung an die zivilprozessualen Verfahren (§ 269 Abs. 1 ZPO) eine Antragsrücknahme nach einer Endentscheidung im Allgemeinen nur für zulässig erachtet, wenn der Gegner zustimmt.
Die Zustimmungspflicht hat ihren Grund darin, dass verhindert werden soll, dass die Antragsgegner wieder mit dem nämlichen Antrag überzogen werden. Dieser Aspekt entfiel hier allerdings, da es aufgrund des Fristablaufs für den Antrag auf Ausschluss der restlichen Minderheitsaktionäre einen weiteren kapitalmarktrechtlichen Squeeze-out aufgrund des diesem Verfahren zugrundeliegenden Übernahmeangebots nicht mehr geben konnte (§ 39a Abs. 1 und Abs. 4 WpÜG). Für die Rücknahmemöglichkeit sprach auch, dass der Antragstellerin während des vorliegenden Verfahrens auch das aktienrechtliche Ausschlussverfahren verwehrt war (§ 39a Abs. 6 WpÜG).
Letztlich entsprach es hier auch der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, nachdem sich die Antragstellerin freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben und die Kostenübernahme erklärt hatte. Die Wertfestsetzung erfolgte entsprechen § 39b Abs. 6 S. 5 WpÜG in Anlehnung an die insoweit nicht angegriffene landgerichtliche Wertfestsetzung.
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