Die Zeitschrift

Für Abonnenten

 

BGH 7.6.2010, II ZR 233/09

 

Kein Anspruch auf Terminsverlegung bei bereits erfolgter Verfahrensverschleppung

Für in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. bestimmte Gerichtstermine (hier: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG) besteht kein Anspruch auf Terminsverlegung, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf. Eine solche ist insbesondere geboten, wenn die Erledigung bereits durch unabweisbare Terminsänderung verzögert und zudem durch Flucht in die Säumnis verschleppt wurde.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte die Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung des Vorstands AG angefochten. Die AG wurde später auf die Beklagte verschmolzen. Das LG wies die Klage durch Versäumnisurteil ab und hielt dieses auch nach dem Einspruch des Klägers aufrecht. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein. Diese wurde zunächst durch Versäumnisurteil und nach Einspruch und Ablehnung mehrerer Terminsverlegungsanträge des Klägers durch streitiges Urteil zurückgewiesen.

Der Kläger beantragte eine Urteilsergänzung, die das Berufungsgericht durch Ergänzungsversäumnisurteil zurückwies. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Kläger wiederum Einspruch ein. Auf die Ansetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch im August 2009 folgten weitere Verlegungsanträge. Im Termin vom 20.8.2009 hat das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wegen eines mit einem neuen Verlegungsantrag glaubhaft gemachten Auslandsaufenthalts des Klägervertreters bis 24.8.2009 auf den 31.8.2009 vertagt und den Kläger darauf hingewiesen, dass gem. § 227 Abs. 3 S. 3 ZPO keine erneute Vertagung in Betracht komme, weil das Verfahren besonderer Beschleunigung bedürfe.

Mit Schriftsätzen vom 27.8.2009 und 31.8.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut die Verlegung des Termins unter Hinweis auf den Umstand, dass ihm nach Urlaubsrückkehr nicht hinreichend Zeit zur Vorbereitung des Termins bleibe und das Berufungsgericht Hinweise nach § 139 ZPO zum Ergänzungsverfahren nicht erteilt habe. Das Berufungsgericht wies die Anträge zurück und verwarf den Einspruch des nicht erschienen Klägers durch zweites Ergänzungsversäumnisurteil.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Revision war nicht zulässig, weil eine unverschuldete Verhinderung durch den Kläger nicht schlüssig dargelegt worden war.

Der Kläger hatte nicht schlüssig dargelegt, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, hatte den Termin vom 31.8.2009 schuldhaft versäumt. Die Säumnis war nicht schon wegen des Antrags auf Terminsänderung unverschuldet. Denn der von einer Partei gestellte Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins entschuldigt eine Versäumnis nach § 337 ZPO nicht, weil die Termine zur mündlichen Verhandlung der Parteidisposition entzogen sind. Der Kläger konnte auch nicht mit einer stillschweigenden Verlegung rechnen, da seitens des Gerichts bereits ein Hinweis nach § 227 Abs. 3 S. 3 ZPO erfolgt war.

Die Säumnis des Klägers war auch nicht entschuldigt, weil der Termin hätte verlegt werden müssen. Ein Vertagungs- oder Verlegungsgrund bestand nicht. Die mangelnde Terminsvorbereitung ist kein solcher Grund, solange sie nicht ihrerseits entschuldigt ist. Allerdings entschuldigte der bereits eine Woche vor dem Termin beendete Urlaub des Prozessbevollmächtigten eine mangelnde Vorbereitung nicht. Das Urteilsergänzungsverfahren war überschaubar und verlangte vom Klägervertreter, der auch im Hauptsacheverfahren tätig war, keine weitere Einarbeitung.

Der auf den 31.8. anberaumte Termin musste letztlich auch nicht nach § 227 Abs. 3 ZPO verlegt werden. Ein Anspruch auf Terminsverlegung für in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. bestimmte Termine besteht nicht, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung gem. § 227 Abs. 3 S. 3 ZPO bedarf. Eine besondere Beschleunigung ist insbesondere geboten, wenn ein Verfahren - wie hier - bereits verschleppt wurde.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

BGH online

Schnupperabo

 

Jetzt testen:

6 Hefte + Archiv-CD zum Schnupperpreis von 25 €