Die Zeitschrift

Für Abonnenten

 

BGH 26.4.2010, II ZR 60/09

 

Eigenkapitalersatzregeln: Zur Haftung von Aktionären wegen geleisteter Kapitalhilfe zur Verhinderung der Insolvenz einer AG

Eine auf die Verhinderung der Insolvenz einer AG gerichtete Kapitalhilfe eines Aktionärs, der ein Aktienpaket im Umfang von 15 Prozent hält, kann das für die Auslösung der Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln konstitutive unternehmerische Interesse des Darlehen gewährenden Aktionärs begründen. Eine Ausnahme bei sog. kurzfristigen Überbrückungskrediten ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft mit einer Rückzahlung nach längstens drei Wochen objektiv gerechnet werden kann.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Aktionär und Aufsichtsrat einer AG (Schuldnerin), die Telekommunikationsdienstleistungen erbrachte. Auf Antrag der Schuldnerin vom 19.2.2002 wurde das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin hatte im Oktober 2001 Namens-Schuldverschreibungen i.H.v. 2 Mio. Euro ("Schuldverschreibungen A") und im November 2001 weitere Schuldverschreibungen i.H.v. 700.000 € ("Schuldverschreibungen B") ausgegeben. Die Abtretung erfolgte jeweils an die T-Treuhand-GmbH als Treuhänder.

Der Kläger erwarb in insgesamt vier einzelnen Geschäften im Oktober und November 2001 für 500.000 € Schuldverschreibungen der Serie "A" und sämtliche Schuldverschreibungen der Serie "B". In der Zeit nach Stellung des Insolvenzantrages durch die Schuldnerin am 19.2.2002 sind aus den abgetretenen Forderungen 2.733.157 € bei der Schuldnerin eingegangen. Der Treuhänder hat in einem vom LG gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich "sämtliche Ansprüche …, die ihr aus diesem Treuhandverhältnis gegenüber der AG in Insolvenz bzw. gegenüber deren Insolvenzverwalter … zustehen…", an den Kläger abgetreten. Der Kläger hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 23.6.2003 den Gesamtanleihebetrag gekündigt.

Während der Beklagte die Ansprüche der beiden anderen Inhaber der Schuldverschreibungen befriedigt hat, wurde dies gegenüber dem Kläger, der ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO geltend gemacht hat, mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eigenkapitalersetzende Darlehen gehandelt habe.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers teilte der BGH dem Kläger mit, dass er beabsichtigt, die Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das OLG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger, indem er die Schuldverschreibungen gezeichnet hat, der Schuldnerin ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gegeben hat, so dass in entsprechender Anwendung des nach Art. 103 d EGInsO noch maßgeblichen § 32a Abs. 1 GmbHG a.F. der Darlehensrückzahlungsanspruch nur nachrangig geltend gemacht werden kann und demgemäß ein Anspruch auf Aussonderung oder Absonderung der sicherheitshalber abgetretenen Forderungen nicht besteht.

Die Feststellungen des OLG tragen das Ergebnis, dass den Kläger eine Finanzierungsfolgenverantwortung i.S.d. Eigenkapitalersatzregeln trifft, weil er als Aktionär bei Zeichnung der Schuldverschreibungen ein unternehmerisches Interesse an dem Fortbestand der Schuldnerin hatte. Schon das am 20.12.1999 u.a. von dem Kläger und dem Vorstand der Schuldnerin unterzeichnete "Keep Well Agreement" und die damit koordinierte Kreditvergabe reichen aus, um - zusammen mit dem Aktienanteil des Klägers von 15,46 Prozent - ein aktienrechtlich fundiertes unternehmerisches Interesse zu begründen. Der Kläger hat die Überlebensfähigkeit der Schuldnerin gesichert hat und muss sich damit in der Krise der Gesellschaft eine Umqualifizierung seiner Kapitalhilfen in funktionales Eigenkapital gefallen lassen.

Auf die Frage, welche Ansprüche sich aus dem "Keep Well Agreement" ergeben haben, kommt es für die Feststellung einer Krise i.S.d. § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F. entgegen der Auffassung des OLG nicht an. Denn wenn eine Überschuldung nur durch Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt abgewendet werden kann, ersetzen diese Gesellschafterhilfen gerade das haftende Eigenkapital. Die an sich insolvenzreife Gesellschaft wird dann mit Hilfe ihrer Gesellschafter künstlich am Leben gehalten. Die Gesellschafter müssen sich deshalb so behandeln lassen, als hätten sie das getan, was ein ordentlicher Kaufmann in dieser Situation getan hätte, nämlich die Gesellschaft entweder liquidiert oder mit zusätzlichem haftendem Eigenkapital versorgt.

Von dieser Beurteilung kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb abgewichen werden, weil es sich bei den Darlehen lediglich um kurzfristige "Überbrückungskredite" gehandelt habe. Zwar hat der Senat für denkbar erachtet, dass kurzfristig rückzahlbare Überbrückungskredite eines Gesellschafters den Eigenkapitalersatzregeln nicht uneingeschränkt unterliegen. Dies kommt aber nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle in Betracht, in denen die Gesellschaft zwar für kurze Zeit dringend auf die Zufuhr von Geldmitteln angewiesen ist, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber mit der fristgerechten Rückzahlung objektiv gerechnet werden kann. Die zeitliche Grenze für einen solchen "Überbrückungskredit" wird durch die in § 15 a Abs. 1 InsO (früher § 64 Abs. 1 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG) enthaltene Frist gesetzt und beträgt längstens drei Wochen. Diese Voraussetzungen waren hier offensichtlich nicht erfüllt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

BGH online

Schnupperabo

 

Jetzt testen:

6 Hefte + Archiv-CD zum Schnupperpreis von 25 €