BGH 6.9.2016, 1 StR 104/15

Freisprechendes Urteil gegen früheres Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG teilweise aufgehoben

Das LG München I hat den Angeklagten, ein früheres Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG, von den Tatvorwürfen der Untreue in zwei Fällen und der Untreue durch Unterlassen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Diese Freisprüche hat der BGH auf die Revision der Staatsanwaltschaft in zwei Fällen bestätigt, in einem weiteren Fall aufgehoben.

Der Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten zur Last, als früheres Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG im Jahr 2003 einmal i.H.v. 9,5 Mio. USD und in einem weiteren Fall i.H.v. 4,7 Mio. USD Schmiergeldzahlungen in Südamerika angewiesen zu haben.

Das LG sprach den Angeklagten von diesen Tatvorwürfen frei, weil es sich von einer Verstrickung des Angeklagten in die besagten Vorgänge nicht überzeugen konnte. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch bzgl. dieser Tatvorwürfe hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

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Weiterhin legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, eine von 1991 bis 1996 vom Angeklagten selbst verwaltete und bis 2008 fortbestehende schwarze Kasse der Landesgesellschaften der Siemens AG in Südamerika mit einem Guthaben von ungefähr 35 Mio. USD nicht aufgelöst und die Gelder nicht zurückgeführt zu haben, obwohl ihn der damalige CEO der Landesgesellschaft Kolumbien 2004 hierbei um Hilfe gebeten habe.

Auch von diesem Tatvorwurf sprach das LG den Angeklagten frei. Es konnte sich nicht von einer fortdauernden Kenntnis des Angeklagten von der früher von ihm selbst verwalteten schwarzen Kasse in Südamerika überzeugen. Zwischenzeitlich sei eine Compliance-Struktur bei der Siemens AG ausgebaut worden und ein Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung in Kraft getreten. Der Angeklagte habe deshalb keine Anhaltspunkte für den Fortbestand der schwarzen Kasse gehabt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Hinsichtlich der Anweisungen zu Schmiergeldzahlungen in Südamerika im Jahr 2003 einmal i.H.v. 9,5 Mio. USD und in einem weiteren Fall i.H.v. 4,7 Mio. USD hat die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

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Im Hinblick auf die von 1991 bis 1996 vom Angeklagten selbst verwalteten und bis 2008 fortbestehende schwarze Kasse der Landesgesellschaften der Siemens AG in Südamerika mit einem Guthaben von ungefähr 35 Mio. USD und im Hinblick auf den Vorwurf, diese nicht aufgelöst und die Gelder nicht zurückgeführt zu haben, obwohl ihn der damalige CEO der Landesgesellschaft Kolumbien 2004 hierbei um Hilfe gebeten habe, war die Beweiswürdigung des LG als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Das LG hat insoweit keine tragfähigen Gründe genannt und damit die Anforderungen für eine Überzeugungsbildung überspannt. In diesem Anklagepunkt bedarf das Verfahren deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.09.2016 15:13
Quelle: BGH PM Nr. 149 vom 6.9.2016

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