Stärkung der unternehmerischen Verantwortung durch neue nichtfinanzielle Berichtspflichten

Die Bundesregierung hat am 21.9.2016 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung die sog. CSR-Richtlinie um. CSR steht für Corporate Social Responsibility, also für die Verantwortung von Unternehmen, für ihre Aus-wirkungen auf die Gesellschaft.

Nach dem Gesetzentwurf müssen bestimmte große, insbesondere am Kapitalmarkt tätige Unternehmen, in ihren Lageberichten künftig verstärkt auch nichtfinanzielle Themen darstellen. Erforderlich werden dabei vor allem Angaben über Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • Neue nichtfinanzielle Berichtspflichten: Künftig müssen bestimmte große, insbesondere börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern im Lage- bzw. Konzernlagebericht oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht ihre wesentlichen Risiken darstellen, die im Hinblick auf Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung bestehen. Zudem sind insbesondere auch Angaben zu den Konzepten erforderlich, welche die Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgen.
  • Angaben zu Diversitätskonzepten: Darüber hinaus haben bestimmte börsennotierte Unternehmen ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen zu ergänzen.
  • Erweiterung der Sanktionsregelungen: Schließlich werden die im Handelsbilanzrecht heute schon bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften auf Verstöße gegen die neuen Berichtspflichten erweitert und der bisherige maximale Bußgeldrahmen deutlich angehoben.

Die Neuregelungen sollen erstmals für im Jahr 2017 beginnende Geschäftsjahre der Unternehmen wirksam werden.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.09.2016 11:26
Quelle: BMJV

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