FG Köln 24.11.2016, 10 K 659/16

Kartellbußgelder mindern nicht die Steuern

Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 2013 gegen sie wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Da die Klägerin die festgelegte Buße i.H.v. 49 % für abzugsfähig gehalten hatte, bildete sie im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2013 sowie der Gewerbesteuererklärung 2013 in Relation zum Abschöpfungsanteil der Kartellbußgelder eine steuermindernde Rückstellung. Dies erkannte das Finanzamt jedoch nicht an und rechnete die Rückstellung für das Kartellbußgeld vollständig dem Gewinn hinzu.

Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das Finanzamt die Bildung einer Rückstellung wegen der drohenden Inanspruchnahme abgelehnt.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG, der über § 8 Abs. 1 S. 1 KStG auch für die Klägerin gilt, sind vom Bundeskartellamt festgesetzte Geldbußen nicht abzugsfähig. Denn nach S. 4 der Vorschrift gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft wurde. Und dem Bußgeldbescheid war nicht zu entnehmen, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte.

Ein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld kommt nur in Betracht, soweit das Bundeskartellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpft (sog. Abschöpfungsteil). Der "strafende" Teil des Bußgeldes (sog. Ahndungsteil) kann dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemisst. Dies ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 5 GWB. Danach liegt es im Ermessen des Bundeskartellamtes, ob es den wirtschaftlichen Vorteil abschöpft.

Verfassungsrechtliche Bedenken, wenn lediglich der Ahndungsteil als Geldbuße festgesetzt wird, konnte der Senat nicht erkennen. Allerdings wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Eine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung sieht er nicht, da das BFH-Urteil vom 9.6.1999 (Az.: I R 100/97) zu einer früheren Gesetzesfassung ergangen war, die maßgeblich von der im Streitjahr geltenden Rechtslage abwich.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.02.2017 10:50
Quelle: FG Köln PM vom 1.2.2017

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