FG Düsseldorf 12.12.2016, 6 K 1544/11 K,AO

Kein wirtschaftliches Eigentum des Leerkäufers an Dividendenpapieren im Rahmen eines cum/ex-Geschäfts

Dem Leerkäufer von im Rahmen von cum/ex-Geschäften im Jahr 1990 gehandelten Dividendenpapieren steht kein Anspruch auf Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zu. Der Leerkäufer erwirbt in einem solchen Fall weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren; der bloße Abschluss eines Kaufvertrages reicht hierfür nicht aus.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb im Streitjahr 1990 kurz vor der Ausschüttung von Dividenden über zwischengeschaltete Banken Wertpapiere (Aktien) von einem Börsenmakler, der seinerseits einen Leerverkauf tätigte. Noch am Tag des Erwerbs verkaufte die Klägerin die Wertpapiere zu einem niedrigeren Kurs (Ex-Dividende) über dieselbe zwischengeschaltete Bank an den Börsenmakler zurück.

Die Klägerin berücksichtigte die Kursverluste in ihren Betriebsergebnissen gewinnmindernd und erfasste die Dividendeneinnahmen zzgl. der Steuergutschriften als Ertrag. Unter Vorlage von Dividendenabrechnungen und Steuerbescheinigungen begehrte die Klägerin die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und von Körperschaftsteuer. Das Finanzamt lehnte die Anrechnung ab.

Das FG wies die hiergegen Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Anrechnung zu Recht versagt.

Eine Steueranrechnung setzt nach der Rechtslage des Jahres 1990 voraus, dass bestimmte Einnahmen (insbesondere Dividenden) erzielt wurden. Dividenden erzielt der Anteilseigner als derjenige, dem die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Die Klägerin hat hier aber weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren erworben. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages reicht hierfür nicht aus.

Die rechtsgeschäftliche Übertragung von girosammelverwahrten Aktien setzt u.a. die Vereinbarung eines Besitzmittlungsanspruchs zu der girosammelverwahrenden Stelle oder eines Besitzkonstituts voraus. Die Besitzverschaffung ist durch den Eigentümer zu veranlassen. Doch weder die zwischengeschaltete Bank noch der Börsenmakler waren im Verkaufszeitpunkt Eigentümer. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet ebenfalls aus.

Die Klägerin hat auch kein wirtschaftliches Eigentum an den Wertpapieren erworben, da sie aufgrund der getätigten formalen An- und Verkäufe keine Möglichkeit hatte, wirtschaftlich über die durch die Aktien verkörperte Position des Anteilsinhabers zu verfügen. Insbesondere war sie nicht in der Lage, einen tatsächlichen Anteilseigner von einer Einwirkung auf die Anteile auszuschließen.

Der - im Streitfall schon gar nicht feststellbare - Wille der Vertragspartner, den späteren Erfolg des Geschäfts herbeizuführen, reicht für die Begründung wirtschaftlichen Eigentums nicht aus. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Käufer der Aktien erkennen konnte, ob er die Wertpapiere von einem Bestandsverkäufer oder von einem Leerverkäufer erworben hat. Eine Person, die nichts in der Hand hat als einen schuldrechtlichen Lieferanspruch gegen einen Nichteigentümer, kann nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere, die Gegenstand des Kaufvertrages waren, angesehen werden.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2017 10:38
Quelle: FG Düsseldorf PM vom 6.3.2017

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