Haftungsfalle für Geschäftsführer!

Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für Unternehmerdarlehen - Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer

Mit dem Jahresende 2017 drohen Unternehmen hohe Summen, aufgrund eintretender Verjährung, an „ihre“ Banken zu verschenken.

In diesem Jahr hat der BGH entschieden, dass Leistungen (auch) von Unternehmen auf formularmäßig vereinbarte Kreditbearbeitungsentgelte rechtsgrundlos erfolgt sind und daher zurückverlangt werden können. Als Verwalter fremden Vermögens wird der Geschäftsführer regelmäßig sogar verpflichtet sein, diese Ansprüche geltend zu machen, sofern kein anderslautender Gesellschafterbeschluss vorliegt. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, droht ihm die unbegrenzte Haftung mit seinem privaten Vermögen.

Unternehmen und deren Geschäftsführern müssen daher sorgfältig prüfen, ob Ansprüche auf Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren, die im Jahr 2014 bezahlt wurden, verjährungsunterbrechend noch im Jahr 2017 geltend zu machen sind. Widrigenfalls droht dem Unternehmen wirtschaftlicher Schaden und dem Geschäftsführer die persönliche Inanspruchnahme.

Seien Sie gespannt auf den Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ralf Deutlmoser in der am 15.1.2018 erscheinenden Ausgabe GmbHR 2/2018 "Die (unterbliebene) Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für Unternehmerdarlehen - „verschenktes Geld“ und Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer".

Selbstredend ist die Thematik nicht auf GmbHs und deren Geschäftsführer beschränkt. Obige Grundsätze finden im Wesentlichen auch im Hinblick auf Aktiengesellschaften, Genossenschaften, etc. Anwendung sowie Träger öffentlicher Ämter. Die Interessenwahrungspflicht als Ausgangspunkt der Haftung kann letztlich bei allen treuhänderischen Tätigkeiten bestehen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.12.2017 10:40
Quelle: Weidenbusch Deutlmoser Rechtsanwälte

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