Aktuell in der AG

§§ 394 f. AktG im Geflecht von Individual- und -Kollektivinteressen - Ein Beitrag zur Bestimmung möglicher Berichtsadressaten (Mann, AG 2018, 57)

Kürzlich befasste sich das BVerfG mit dem Frage- und Informationsrecht des Bundestags. In dem Rechtsstreit wurde auch die Frage aufgeworfen, inwieweit §§ 394 f. AktG die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern öffentlicher Unternehmen lockern und damit eine Informationsweitergabe an das Parlament ermöglichen. Das nimmt die Abhandlung zum Anlass, das Interessengeflecht hinter den Vorschriften aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu ergründen und vor diesem Hintergrund einen Beitrag zur Bestimmung möglicher Informationsadressaten zu leisten.

  1. Einleitung
  2. Wirkweise der §§ 394 f. AktG
  3. Das Interessengeflecht hinter §§ 394 f. AktG
    1. Demokratische Kontrolle vs. intendierter Kontrollverlust
    2. Funktionsfähigkeit der Rechtsform Aktiengesellschaft
    3. Interessen von Gesellschaft und Stakeholdern
    4. Interesse an effektiver Gewaltenteilung
  4. Das Parlament als Privilegierter der §§ 394 f. AktG
    1. Verfassungsrechtliche Leitplanken
    2. Aktienrechtliche Bestandsaufnahme
    3. Stellungnahme de lege lata
    4. Stellungnahme de lege ferenda
  5. Ergebnisse in Thesen

I. Einleitung
Die §§ 394 f. AktG regeln die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern öffentlicher Unternehmen  und befinden sich damit an der Schnittstelle des privaten und des öffentlichen Rechts. Deswegen müssen sie einer Vielzahl widerstreitender Individual- und Kollektivinteressen gerecht werden: Sie sollen einerseits eine demokratische Kontrolle öffentlicher Unternehmen ermöglichen; andererseits sollen sie die Funktionsfähigkeit der Aktiengesellschaft gewährleisten und die Interessen der Gläubiger, Arbeitnehmer sowie privater Mitgesellschafter wahren. Kürzlich hat sich das BVerfG mit der Thematik aus verfassungsrechtlicher Sicht befasst.  Es hat über ein Organstreitverfahren entschieden, in dem auch die umstrittene Frage aufgeworfen wurde, inwieweit die §§ 394 f. AktG eine Informationsweitergabe an das Parlament ermöglichen.

Den Rechtsstreit vor dem BVerfG nimmt der Beitrag zum Anlass, die §§ 394 f. AktG aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive zu beleuchten. Nach Einführung in die Funktionsweise der Vorschriften widmet er sich der Gemengelage aus zugrunde liegenden Individual- und Kollektivinteressen, arbeitet diese einzeln heraus und stellt sie in Bezug zueinander. Vor diesem Hintergrund kann anschließend bewertet werden, inwieweit das Parlament im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben möglicher Berichtsadressat der §§ 394 f. AktG ist.

II. Wirkweise der §§ 394 f. AktG
Die Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft unterliegen als Ausprägung ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber der Aktiengesellschaft einer $S$Verschwiegenheitspflicht,  die auch im Verhältnis zu den Aktionären Wirkung entfaltet.  Diese Pflicht bildet das notwendige Korrelat der Informationsrechte des Aufsichtsrats, die ihrerseits für die effektive Wahrnehmung seiner Überwachungs- und Beratungspflichten unerlässlich sind.  Ohne die strikte Beachtung der Verschwiegenheitspflicht wäre die gewünschte enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat kaum möglich.  Der Vorstand könnte nicht unbefangen mit dem Aufsichtsrat kommunizieren, da er jederzeit die Weitergabe sensibler Informationen befürchten müsste. Zudem schützt die Verschwiegenheitspflicht die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder, indem sie den individuellen Rechenschaftsdruck abbaut.

Im Interesse der öffentlichen Beteiligungsverwaltung wird die Verschwiegenheitspflicht dennoch ausnahmsweise durch die Sondervorschrift des § 394 AktG gelockert.  Diese Vorschrift statuiert eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht für ...

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.01.2018 11:35
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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