BGH 14.3.2018, 2 StR 416/16

Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig

Die vom BGH für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, ist nicht auf Untreuetaten übertragbar. Schließlich unterscheiden sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung.

Der Sachverhalt:
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen hatten die vier Angeklagten im Jahr 2008 als Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Bank der Arcandor AG einen ungesicherten Kredit i.H.v. 20 Mio. € gewährt. Darüber hinaus hatten sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Aktien an der Arcandor AG im Wert von lediglich 19,1 Mio. € für 59,8 Mio. € erworben. Dabei wussten sie, dass die Arcandor AG, zu der u.a. Karstadt und Quelle gehörten, sich in der Krise befand und kein Sanierungskonzept vorlag. Daneben schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mind. 23 Mio. €. Dem lag der Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke der Neuerrichtung eines Bankgebäudes in der Frankfurter Innenstadt zugrunde.

Das LG Köln hat drei Angeklagte - jeweils wegen Untreue in zwei Fällen - zu Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren sowie den vierten Angeklagten zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügten daraufhin mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der BGH hat die Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts mit einstimmigem Beschluss vom 7.3.2018 als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufwies.

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision die verhängten Strafen als rechtsfehlerhaft und vor allem mit Blick auf die verursachten Schäden zu niedrig beanstandet. Auch diese Revision blieb nun vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das LG hat ohne Rechtsfehler zahlreiche Milderungsgründe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Die vom BGH für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, ist nicht auf Untreuetaten übertragbar. Schließlich unterscheiden sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung.

Die Bewährungsentscheidungen des LG wiesen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Damit ist das Urteil des LG hinsichtlich dieser vier Angeklagten rechtskräftig.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.03.2018 13:37
Quelle: BGH PM Nr. 49 vom 14.3.2018

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