BVerfG 3.5.2018, 2 BvR 463/17

Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare europäische Verordnung

Das BVerfG (3.5.2018 - 2 BvR 463/17) hat entschieden, dass die vom BGH vorgenommene Auslegung des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, nach der es am 2.7.2016 nicht zu einer "Ahndungslücke" für Straftaten nach dem WpHG gekommen sei, nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstößt.

Es besteht daher keine Straflosigkeit für vor dem 3.7.2016 begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.06.2018 13:29
Quelle: BVerfG Pressemitteilung Nr. 42/2018 v. 29. Mai 2018

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