Anlass für dieses Gesetz ist der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU, welcher sich negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben.
Diesen betroffenen Gesellschaften soll neben den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung eine zusätzliche Variante geboten werden. Dies soll durch die Ergänzung der §§ 122a ff. UmwG um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften und Ergänzung der bestehenden Vorschriften geschehen.
Den Referentenentwurf finden Sie hier.