Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 37)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Naumburg 17.1.2018, 5 Wx 12/17
Bareinzahlung des Unterschiedsbetrags bei Zurückbleiben des Werts der Sacheinlage hinter dem Nennbetrag der Stammeinlage

Stellt sich im Eintragungsverfahren heraus, dass der Wert der Sacheinlage hinter dem Nennbetrag der Stammeinlage zurückbleibt, kann die Eintragungsfähigkeit der betroffenen Gesellschaft dadurch hergestellt werden, dass der Gesellschafter den Unterschiedsbetrag in bar einzahlt und der Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Versicherung abgibt, der gezahlte Betrag befinde sich endgültig in seiner freien Verfügung.
(nicht amtl.)


OLG Frankfurt 7.12.2017, 3 U 167/14
Abführung von Aufsichtsratstantiemen an Gewerkschaft
Ein Gewerkschaftsmitglied ist zur satzungsgemäß vereinbarten Abführung erhaltener Tantiemen für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens auch dann verpflichtet, wenn er ohne Unterstützung durch die Gewerkschaft in dieses Amt gelangt ist.
(amtl.)


BFH 15.5.2018, VII R 14/17
Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV

1. NV: Eine unbillige Härte i.S.d. § 5b Abs. 2 S. 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO ergibt sich nicht durch ein behauptetes Ausspähungsrisiko, auch wenn der Steuerpflichtige ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt.

2. NV: Das Merkmal der unbilligen Härte ist ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff (Fortführung der BFH-Rechtsprechung, Beschl. des Großen Senats des BFH v. 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482 = BStBl. II 2017, 393 = GmbHR 2017, 310 m. Komm. Hinder/Broekmann).

3. NV: Wenn weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit vorliegt, kann aus anderen Gründen eine unbillige Härte gegeben sein.
(alle amtl.)


BFH 26.4.2018, III R 25/16
Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe "Rechteübertragung" und "Softwarenutzung" enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein. Derartige Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen sind mithin keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.09.2018 14:11
Quelle: Dr. Otto Schmidt

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