Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 46)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 18.9.2018, II ZR 312/16
Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG

1. Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist.

2. Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung nur in der Zeit zwischen der Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG innehatte (sog. Zwischenerwerber), haftet nach § 24 GmbHG.

3. Der Anspruch aus § 24 GmbHG verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB.
(alle amtl.)


OLG München 2.8.2018, 7 U 2107/18
Geltendmachung der Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Geschäftsführer

1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, mit dem einem Fremdgeschäftsführer die Tätigkeit für potenzielle Konkurrenzunternehmen „in jeglicher Weise“ untersagt werden soll, ist mangels schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft unwirksam.

2. Der Geschäftsführer kann die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots vor Aufnahme der beabsichtigten Konkurrenztätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.
(alle nicht amtl.)


OLG Thüringen 30.8.2018, 2 W 260/18
Einlagefähigkeit von Anteilen eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens

1. Anteile an Gesellschaften sind einlagefähig; an der Sacheinlagefähigkeit ändert sich nichts, wenn es sich um einen Anteil eines in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens handelt.

2. Allein entscheidend ist, ob der Gesellschaft ein tatsächlicher wirtschaftlicher Wert, mithin tatsächlich neues Kapital real zufließt; dies ist auch bei Gesellschaftsanteilen eines in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens der Fall, wenn es sich um Anteile Dritter, nämlich der Gesellschafter, handelt und wechselseitige Beteiligungen der Unternehmen nicht vorliegen.
(alle nicht amtl.)


OLG Stuttgart 21.8.2018, 20 W 1/13
Unternehmensbewertung

1. Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5.6.2013, 20 W 6/10, vom 24.7.2013, 20 W 2/12, vom 15.10.2013, 20 W 3/13, vom 5.11.2013, 20 W 4/12, vom 17.7.2014, 20 W 3/12).

2. Im Rahmen der Ableitung des Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG in Form der Verrentung des Unternehmenswerts ist das Prinzip der Vollausschüttung zugrunde zu legen. Bei der Umrechnung der Ausgleichszahlung vom Nach- in einen Vorsteuerwert ist daher vom vollen persönlichen Einkommensteuersatz der Aktionäre auszugehen. Etwaige Thesaurierungsquoten bleiben unberücksichtigt.
(alle amtl.)


BGH 25.9.2018, II ZR 190/17
Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten

1. Von der Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 WpHG a.F. wird weder die erstmalige Bestimmung der Unternehmenspolitik noch eine Abrede mit dem Ziel, eine bestehende unternehmerische Ausrichtung und damit die jeweils bestehende Unternehmenspolitik beizubehalten, erfasst.

2. Das Vorliegen eines Einzelfalls in § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WpHG a.F. ist formal zu bestimmen.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.11.2018 15:51
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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