Aktuell in der AG

Claw-Back-Klauseln in Vorstandsverträgen (Schockenhoff/Nußbaum, AG 2018, 813)

Die Frage nach der angemessenen Vorstandsvergütung ist zum Dauerthema geworden. Spätestens seit der letzten Finanz- und Wirtschaftskrise wird nicht nur über die absolute Höhe von Vorstandsbezügen, sondern auch über Verhaltenssteuerung durch Vergütungsgestaltungen diskutiert. Mit dem VorstAG aus dem Jahre 2009 und der damit einhergehenden Neufassung des § 87 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG stellte der Gesetzgeber klar, dass durch angemessene Vergütungsstrukturen eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft anzustreben ist und variable Vergütungsbestandteile verhaltenssteuernd eingesetzt werden sollen. Claw-Back-Klauseln mit Rückforderungsmöglichkeiten können Teil eines so ausgerichteten Vergütungssystems sein. Der soeben veröffentlichte Referentenentwurf zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass künftig Aufsichtsrat und Hauptversammlung zwingend darüber abstimmen müssen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt Claw-Back-Klauseln vorzusehen sind. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Gestaltungsmöglichkeiten für Claw-Back-Klauseln in Vorstandsverträgen.

I. Einleitung

II. Regulatorischer Rahmen für Claw-Back-Klauseln

1. Regulatorische Vorgaben

2. Allgemeine Zulässigkeit von Claw-Back Klauseln

3. AGB-rechtliche Vorgaben

III. Einzelne Claw-Back-Klauseln

1. Rückforderung in Anknüpfung an pflichtwidriges Verhalten des Vorstandes

a) Inhalt der Claw-Back-Klausel und Abgrenzungsfragen

b) Besonderheiten im Rückforderungsfall

2. Rückforderung in Anknüpfung an berichtigte Ist-Ergebnisse

a) Inhalt und Abgrenzungsfragen

b) Besonderheiten im Rückforderungsfall

3. Rückforderung in Anknüpfung an nicht erreichte Planergebnisse

a) Inhalt und Abgrenzungsfragen

b) Besonderheiten im Rückforderungsfall

4. Rückforderung bei nachträglicher Verschlechterung der Lage der Gesellschaft

a) Inhalt und Abgrenzungsfragen

b) Besonderheiten im Rückforderungsfall

IV. Zusammenfassung
 

I. Einleitung
Claw-Back-Klauseln als Bestandteile von Vorstandsverträgen erlauben die Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile. Sie sind in den USA seit langem verbreitet. In Deutschland werden Claw-Back-Klauseln seit geraumer Zeit diskutiert. Claw-Back-Klauseln in Arbeitsverträgen kamen wiederholt vor die Gerichte. In Vorstandsverträgen deutscher Aktiengesellschaften finden sich derartige Klauseln bislang selten.

Eine klare begriffliche Erfassung des Claw-Backs gibt es in Deutschland nur in der für Kreditinstitute geltenden Institutsvergütungsordnung (IVV). Es gibt auch keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben für Claw-Back-Klauseln. Vielmehr ist anerkannt, dass Claw-Back-Klauseln in Vorstandsverträgen grundsätzlich zulässig sind, soweit sie nicht im Einzelfall gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Entsprechend vielfältig sind die denkbaren Varianten. Bislang sind insbesondere folgende Spielarten bekannt geworden:

  • (1) Rückforderungsklauseln, die an ein Fehlverhalten der Vorstandsmitglieder anknüpfen,
  • (2) Rückforderungsklausel für den Fall fehlerhafter Berechnung der variablen Vergütung.
  • (3) Rückforderungsklauseln im Rahmen eines Bonus-Malus-Systems, die die Rückholung vorzeitig ausgezahlter Boni erlauben, wenn sich nach Ablauf der Referenzperiode herausstellt, dass die Ziele nicht erreicht wurden[3], sowie
  • (4) Klauseln, die trotz Zielerreichung in der Referenzperiode eine Rückholung ermöglichen, sofern sich die Lage des Unternehmens nachträglich verschlechtert.


Unter den deutschen DAX 30-Unternehmen finden sich nur wenige, die mit ihren Vorstandsmitgliedern Claw-Back-Klauseln vereinbart haben. In anderen Börsensegmenten dürften Claw-Back-Klauseln noch seltener vorzufinden sein, für nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften fehlen nachprüfbare Daten.

Manche Unternehmen verzichten bewusst auf Claw-Back-Regelungen, weil sie sie für nicht erforderlich halten. Andere sehen Rückforderungsmöglichkeiten allein für den Fall eines (schwerwiegenden) pflichtwidrigen Verhaltens des Vorstandsmitglieds vor. Ein Grund für diese Zurückhaltung könnte sein, dass es in Deutschland bislang kaum Anreize oder Forderungen gibt, mit den Vorstandsmitgliedern Claw-Back-Klauseln zu vereinbaren.

Dies wird sich aber in naher Zukunft ändern. Bereits am 4.8.2017 ist die Institutsvergütungsverordnung (IVV) in Kraft getreten, die Kreditinstitute zur Aufnahme von Rückforderungsmöglichkeiten in Anstellungsverträgen verpflichtet. Außerhalb des Banken- und Kreditsektors beanspruchen diese Vorschriften zwar ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.11.2018 10:09
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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