Aktuell in der AG

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) aus Sicht der Praxis (Paschos/Goslar, AG 2018, 857)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 11.10.2018 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) veröffentlicht. Die vorgesehenen Änderungen des AktG und anderer Gesetze dienen der Umsetzung der RL (EU) 2017/828 vom 17.5.2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre. Die Änderungsrichtlinie ist grundsätzlich bis zum 10.6.2019 in nationales Recht umzusetzen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die geplanten Neuregelungen und unterzieht diese einer ersten Bewertung aus Sicht der Praxis börsennotierter Gesellschaften.

I. Einleitung

II. Identifikation und Information von Aktionären

1. Der Begriff des Intermediärs

2. Kommunikation mit Aktionären

a) Informationsanspruch

b) Änderungen im Aktienregister

3. Kommunikation mit Aktionären

a) Übermittlung von Informationen an Aktionäre

b) Übermittlung von Informationen an die Gesellschaft

4. Neuregelung des Anteilsbesitznachweises

III. Organvergütung

1. Vergütungspolitik für den Vorstand

a) Ausgestaltung der Vergütungspolitik

b) Hauptversammlungsbeschluss über Vergütungspolitik

2. Aufsichtsratsvergütung

a) Beschluss über die Vergütung

b) Abschaffung der Einschränkungen zur Gewinntantieme

3. Vergütungsbericht

a) Inhalt des Vergütungsberichts

b) Prüfung des Vergütungsberichts

c) Publizität des Vergütungsberichts

d) Hauptversammlungsbeschluss zum Vergütungsbericht

IV. Related Party Transactions

1. Begriff der nahestehenden Person

2. Zustimmungsbedürftige Geschäfte

a) Begriff des Geschäfts

b) Wesentlichkeitsschwelle

c) Ausnahmen

3. Zustimmungsverfahren

a) Vorbereitender Ausschuss

b) Beschlussfassung im Aufsichtsrat

4. Publizität

a) Zu veröffentlichende Geschäfte

b) Zeitpunkt der Veröffentlichung

c) Form der Veröffentlichung

V. Pflichten institutioneller Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater

1. Definitionen und Anwendungsbereich der  Neuregelungen

2. Veröffentlichungspflichten von institutionellen  Anlegern und Vermögensverwaltern

a) Mitwirkungspolitik und ihre Umsetzung

b) Weitere Offenlegungspflichten

c) Veröffentlichungspflichten

3. Pflichten von Stimmrechtsberatern

a) Veröffentlichungspflichten

b) Offenlegung von Interessenkonflikten

c) Gleichstellung mit Intermediären im Falle der Stimmrechtsausübung

VI. Übergangsvorschriften

VII. Fazit

 

I. Einleitung
Knapp zehneinhalb Jahre nach Vorlage des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie und etwa drei Jahre nach der Aktienrechtsnovelle 2016 geht mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Aktionärsrechterichtlinie (2. ARRL) die – mittlerweile vornehmlich europarechtlich getriebene – Aktienrechtsreform in Permanenz in eine neue Runde. Die 2. ARRL zielt auf eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten. Konkret enthält die 2. ARRL vier Regelungsbereiche: (1) Mitwirkung und Information der Aktionäre betreffend die Vergütung der Unternehmensleitung („say-on-pay“), (2) Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen („Related Party Transactions“), (3) Verbesserung der Identifikation von und Kommunikation mit Aktionären („know-your-shareholder“) und (4) Erhöhung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern. Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 18.9.2017 zur Vorbereitung des Gesetzesentwurfs eingesetzte Expertenkommission hat sich im Interesse einer möglichst behutsamen und unbürokratischen Umsetzung sowie einer systemkohärenten Einpassung der Neuerungen in das deutsche Recht dafür entschieden, die Vorgaben der 2. ARRL weitgehend 1:1 und unter Ausnutzung von den Mitgliedstaaten eingeräumten Wahlrechten umzusetzen. Dies ist grundsätzlich erfreulich, da so der ohnehin schon beträchtliche Anpassungs- und damit einhergehende Beratungsbedarf für die betroffenen Gesellschaften sowie die sonstigen Adressaten in den engstmöglichen Grenzen gehalten wird. Es ist freilich nicht zu verkennen, dass sich aufgrund dieses Regelungsansatzes das Recht der börsennotierten Gesellschaft immer stärker zu einem Sondergesellschaftsrecht entwickelt.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen geplanten Neuregelungen und weist auf Verbesserungspotential und mögliche Zweifelsfragen hin. Nicht behandelt werden etwaige datenschutzrechtliche Probleme des Gesetzentwurfs.

II. Identifikation und Information von Aktionären
1. Der Begriff des Intermediärs

Dem neuen Kapital Ia der 2. ARRL liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Aktien börsennotierter Gesellschaften oft über komplexe Verwahrketten gehalten werden, wodurch die Ausübung von Aktionärsrechten erschwert werden kann. Den Verwahrern kommt somit eine zentrale Bedeutung für die insoweit gewünschte Erleichterung zu. Entsprechend wird in § 67a Abs. 4 AktG‑E eine den Vorgaben von Art. 1 Abs. 2 lit. d) 2. ARRL entsprechende Definition des Intermediärs aufgenommen. Danach ist Intermediär „eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben und deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG zugelassen sind.“ Als „andere Personen“ gelten dabei auch andere Intermediäre, so dass ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.12.2018 16:32
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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