Aktuell in der AG

Eignungsprüfung für Aufsichtsratsmitglieder von Instituten gemäß der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde - Eine Betrachtung aus Sicht des Aufsichtsrats (Henning/Gissing, AG 2018, 925)

Seit dem 30.6.2018 gelten die neuen gemeinsamen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen. Ihr Kernstück bilden die detaillierten Vorgaben für die Eignungsprüfung von Organmitgliedern und die korrespondierenden Aufgaben des Nominierungsausschusses bzw. des Aufsichtsrats. Ergänzende Regelungen zu dessen Zusammensetzung finden sich ebenfalls in den seit dem 30.6.2018 geltenden Leitlinien zur internen Governance der EBA. Aus den Eignungsleitlinien geht klar hervor, dass in erster Linie die Institute die Eignung ihrer Organmitglieder und ihrer Organe jederzeit selbst sicherzustellen haben. Sie müssen die Eignung (über)prüfen, bei festgestellten Defiziten Korrekturmaßnahmen ergreifen und eine ordnungsgemäße Dokumentation der Ergebnisse sowie die entsprechende Kommunikation mit der zuständigen Aufsichtsbehörde sicherstellen. Nach deutschem Recht handelt es sich primär um Aufgaben des Aufsichtsrats, der vom Institut unterstützt wird.

I. Einführung

II. Die Ausgangslage nach dem Kreditwesengesetz

III. Die Eignungsleitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

1. Anforderungsprofil für den Aufsichtsrat – individuelle Eignung

a) Fachliche Qualifikation

b) Zuverlässigkeit, einschließlich Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit

c) Ausreichender Zeitaufwand

2. Gründe und Fristen für die Durchführung der  individuellen Eignungsbewertung

a) Bewertung bei erstmaliger Wahl und Fristen

b) Anlassbezogene Bewertung und Fristen im  Rahmen der laufenden Überwachung

c) Anlassunabhängige Neubewertung im Rahmen der laufenden Überwachung

d) Wiederwahl des Aufsichtsratsmitglieds

3. Anforderungsprofil für den Aufsichtsrat – kollektive Eignung

4. Gründe und Fristen für die Durchführung der  kollektiven Eignungsbewertung

5. Korrekturmaßnahmen

IV. Umsetzung der Leitlinien in der Aufsichts- und  Institutspraxis

1. Die aktualisierte Anzeigeverordnung – Unterschiede in der Verwaltungspraxis

2. Die Verwaltungspraxis der Europäischen Zentralbank

3. Umsetzung durch die Institute

V. Entwurf eines geänderten Deutschen Corporate Governance Kodex

1. Unabhängigkeit, auch kollektiv?

2. Verkürzung des Mandats auf drei Jahre

3. Ausnahmen von Comply or Explain und Apply and Explain Ansätzen für Institute

VI. Fazit

 

I. Einführung
Die Erkenntnis, dass nicht jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, bei der keine Bestellungshindernisse vorliegen (§§ 100, 105 AktG), Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft sein darf, ist heutzutage eine Selbstverständlichkeit. Zusätzlich muss diese Person über Kompetenzen verfügen, die es ihr ermöglichen, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers und Beraters des Vorstands anzuwenden (§§ 116 Satz 1, 93 Abs. 1 AktG). Welche Kenntnisse und Fähigkeiten konkret zum Profil eines Aufsichtsratsmitglieds gehören, ist trotz der diesbezüglichen Fortentwicklung in der Wissenschaft und Rechtsprechung sowie der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gesellschaftsrechtlich teilweise geklärt und auch nicht unumstritten. Die Satzungen der Aktiengesellschaften schreiben selten zusätzliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignervertreter vor. Für die Arbeitnehmervertreter finden sich in den Mitbestimmungsgesetzen ebenfalls kaum Regelungen.

Im Gegensatz dazu entwickelte sich das Bankenaufsichtsrecht als Folge der weltweiten Finanzkrise rasant. Die These, wonach die Finanzkrise nicht zuletzt durch Defizite bei der Führung und Überwachung der Institute weltweit maßgeblich befördert worden sei, führte auf supra-nationaler, europäischer und nationaler Ebene zum Erlass zahlreicher, detaillierter Vorgaben. Mitgeregelt wurde auch das von den zuständigen Aufsichtsbehörden überprüfbare Anforderungsprofil eines Aufsichtsratsmitglieds, das sowohl für die Vertreter der Anteilseigner als auch der Arbeitnehmer gilt. Einen Fit & Proper Test für die Organmitglieder von Banken hatte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) bereits im Jahr 2006 in seiner Core Principles Methodology empfohlen.Der deutsche Gesetzgeber definierte – zunächst aus eigenem Antrieb – mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.7.2009 ein öffentlich-rechtliches und rechtsformunabhängiges Anforderungsprofil für Aufsichts- und Verwaltungsräte von Instituten. Sie mussten nachweislich zuverlässig und sachkundig sein. Die Anzeige der Bestellung eines Mitglieds an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgte unter Angabe der zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des betreffenden Mitglieds erforderlichen Tatsachen. Als für die Eignungsprüfung zuständige Aufsichtsbehörde veröffentlichte die BaFin in ihrem „Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG“ vom 22.2.2010 Auslegungshinweise für die unbestimmten Rechtsbegriffe „Zuverlässigkeit“ und „Sachkunde“. Mitgeregelt wurden auch die persönlichen Ausschlussgründe von Aufsichtsräten. Zugleich wurde klargestellt, dass es keinen Vertrauensschutz für ein unzuverlässiges oder nicht sachkundiges Aufsichtsratsmitglied gibt.

Mit der Capital Requirements Directive (CRD IV) wurden die Grundlagen des Fit & Proper Tests auf europäischer Ebene geschaffen und durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz wurde das Anforderungsprofil des Aufsichtsrats in § 25d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KWG verankert. Die parallele Entwicklung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) führte zur Gründung der EBA am 1.1.2011, deren Auftrag die Vereinheitlichung und Harmonisierung der Aufsichtsregeln für Institute ist; dazu gehört auch der Fit & Proper Test für Organmitglieder. Seit dem 4.11.2014 beaufsichtigt die Europäische Zentralbank (EZB) die als bedeutend qualifizierten Institute direkt und ist somit ...
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.12.2018 10:53
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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