Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 2)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Frankfurt 2.3.2017, 20 W 198/16
Keine einstweilige Anordnung auf Untersagung der Absage einer Hauptversammlung

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG in einem gerichtlichen Verfahren einer Minderheit nach § 122 Abs. 3 AktG dahingehend, dass dem Vorstand die Absage einer vom Vorstand einberufenen Hauptversammlung unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit untersagt wird, ist nicht zulässig.
(amtl.)


OLG München, Beschl. v. 9.8.2018 – 7 U 2697/18
Rechte des Aufsichtsrats der Insolvenz der Gesellschaft bei Eigenverwaltung
Eine Einflussnahme des Aufsichtsrats bleibt im insolvenzfreien Bereich möglich; dazu gehören auch die Auskunfts- und Einsichtsrechte des Aufsichtsrats, insbesondere wenn es auf der von Aktionären einberufenen Hauptversammlung um die Abberufung des Vorstandsvorsitzenden, die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen oder die Bestellung eines Sonderprüfers geht (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 14.5.2018 – 31 Wx 122/18, AG 2018, 581).
(nicht amtl.)


OLG Hamm 1.2.2018, CI-27 W 145/17
Freiberufler-PartG: Keine Neubildung der Firma im Partnerschaftsregister einer Partnerschaft von Rechtsanwälten mit dem Namen eines Ausgeschiedenen

1. Der Name einer Partnerschaft hat u.a. den Namen mindestens eines Partners zu enthalten, Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden, was auch für ausgeschiedene Partner gilt; ungeachtet seiner damals erteilten Zustimmung mit der Namensfortführung kann daher unter Beibehaltung des Namens eines ausgeschiedenen Partners eine Neubildung nicht stattfinden.

2. Die Namensänderung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.
(alle nicht amtl.)


FG Thüringen 5.10.2018, 1 K 348/18
Stellung des Antrags nach § 8d KStG in der berichtigten Steuererklärung

Weder der Wortlaut des Gesetzes noch materiell-rechtliche Erfordernisse lassen erkennen, dass § 8d Abs. 1 S. 5 KStG als Ausschlusstatbestand formuliert ist und daher das Wahlrecht gemäß § 8d KStG nur in der erstmaligen Körperschaftsteuererklärung ausgeübt werden kann.
(nicht amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.01.2019 11:52
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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