Aktuell in der AG

Reinvermögensdeckung beim Formwechsel einer GmbH in eine AG -Auswirkungen der Babcock-Entscheidung auf die §§ 245 Abs. 1 Satz 2, 220 Abs. 1 UmwG (Schaper, AG 2019, 69)

Nach dem Prinzip der Reinvermögensdeckung muss beim Formwechsel einer GmbH in eine AG gem. §§ 245 Abs. 1 Satz 2, 220 Abs. 1 UmwG das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft mindestens dem in der Satzung festgesetzten Grundkapital entsprechen. Vor dem Hintergrund der Babcock-Entscheidung, in der der BGH die Differenzhaftung auf die Deckung des korporativen Agios (§ 9 Abs. 2 AktG) erstreckt hat, geht der Beitrag der Frage nach, ob im Rahmen des Formwechsels einer GmbH in eine AG ein etwaiges Agio bei der Reinvermögensdeckung zu berücksichtigen ist. Eine solche über den Wortlaut des § 220 Abs. 1 UmwG hinausgehende Erweiterung der Reinvermögensdeckung folgt jedoch – auch nach der Babcock-Entscheidung – nicht aus dem nationalen Umwandlungs- und Aktienrecht, ist nicht europarechtlich vorgeschrieben und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht geboten.

I. Einleitung

II. Babcock-Entscheidung des BGH

III. Übertragbarkeit der Babcock-Entscheidung auf den Formwechsel?

1. Rezeption im Schrifttum

2. Unterschied zwischen korporativem und schuldrechtlichem Agio

a) GmbH-Recht

b) Aktienrecht

c) Zusammenfassung

3. Umfang der Reinvermögensdeckung nach §§ 245 Abs. 1 Satz 2, 220 Abs. 1 UmwG

a) Vorgaben des nationalen Umwandlungs- und  Aktienrechts

aa) Formwechsel als Sachgründung?

bb) Schutz vor Umgehung der Gründungsvorschriften

b) Europarechtliche Vorgaben

c) Gläubigerschutz

IV. Ergebnis
 

I. Einleitung
Beim Formwechsel einer GmbH in eine AG muss gem. §§ 245 Abs. 1 Satz 2, 220 Abs. 1 UmwG das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft mindestens dem in der Satzung festgesetzten Grundkapital entsprechen. Durch dieses Prinzip der Reinvermögensdeckung wird der Grundsatz der Kapitalaufbringung zum Schutz der Gläubiger im Rahmen des Formwechsels gewährleistet.

Angesichts des Wortlauts von § 220 Abs. 1 UmwG entsprach es lange Zeit wohl einhelliger Meinung, dass im Rahmen der Reinvermögensdeckung darauf abzustellen sei, ob das Reinvermögen des formwechselnden Rechtsträgers (nur) dem Nennbetrag des Grundkapitals der AG entspricht. Seitdem der BGH in der Babcock-Entscheidung die Differenzhaftung allerdings nicht auf die Deckung des geringsten Ausgabebetrags (§ 9 Abs. 1 AktG) beschränkt, sondern auf die Deckung des korporativen Agios (§ 9 Abs. 2 AktG) erstreckt hat, stellt sich die Frage, ob auch im Rahmen des Formwechsels ein etwaiges Agio im Rahmen der §§ 245 Abs. 1 Satz 2, 220 Abs. 1 UmwG zu berücksichtigen ist.

II. Babcock-Entscheidung des BGH
Folgender Sachverhalt lag der Babcock-Entscheidung aus dem Jahr 2011 zugrunde: Im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung hat die Babcock Borsig AG ca. 3,5 Mio. neue Aktien zum Ausgabebetrag von jeweils 60 € an die Preussag AG ausgegeben. Der Wert der von der Preussag AG geleisteten Sacheinlage deckte zwar den geringsten Ausgabebetrag der neu ausgegebenen Aktien (§ 9 Abs. 1 AktG), nicht aber das vereinbarte Aufgeld nach § 9 Abs. 2 AktG.

Der BGH entschied, dass der Babcock Borsig AG gegen die Preussag AG ein gesetzlicher Differenzhaftungsanspruch zustehe, da ein solcher Haftungsanspruch nicht nur bestehe, soweit der Wert der Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag unterschreite, sondern auch soweit das (korporative) Aufgeld nicht gedeckt sei. Der BGH führte dafür an, dass das Aufgeld gem. § 9 Abs. 2 AktG bei der AG Teil des Ausgabebetrages und der mitgliedschaftlichen Leistungspflicht der Aktionäre nach § 54 Abs. 1 AktG sei. Es sei auch nicht entscheidend, dass ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.01.2019 16:41
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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