Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 11)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 12.11.2018, 3 Wx 22/18
Verhältnis von Registerzwang und Amtslöschungsverfahren, Amtsniederlegung von Geschäftsführern

1. Sowohl der Registerzwang (§ 14 HGB) als auch die nicht anders als eine Ersatzvornahme durch das Gericht wirkende Amtslöschung stellen jedenfalls in der Situation anzumeldender Veränderung (hier: Löschung der Eintragungen als Geschäftsführer einer GmbH) faktisch eine Ausprägung staatlichen Zwangs dar, was es nahe legt, das Verhältnis beider Verfahren aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.

2. Der Vorrang des Registerzwanges rechtfertigt sich auch und gerade daraus, dass bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung sich die Amtslöschung als schwererwiegender Eingriff zeigt, weil dem Betroffenen im Anschluss an seine Beteiligung das auf den Registerinhalt bezogene Geschehen aus der Hand genommen ist, wohingegen es beim Registerzwang der Verpflichtete bleibt, der eine Erklärung abzugeben hat, er den Registerinhalt mithin nach wie vor beeinflusst.
(alle amtl.)


OLG Brandenburg 29.4.2018, 7 U 73/17
Vertragliche Beschränkung der Befugnis des Vorstandes zur Leitung der Gesellschaft
Vertragliche Vereinbarungen, durch die ein Vorstandsmitglied gegenüber Dritten persönliche Verpflichtungen hinsichtlich seines Handelns als Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft übernimmt, sind nichtig. Beispiele sind die Verpflichtung zur Abberufung des Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft, zur Eröffnung des Zugangs auf die Dateien der Gesellschaft, zum Abschluss von Verträgen mit Tochtergesellschaften sowie zur Veräußerung der Anteile an Tochtergesellschaften.
(nicht amtl.)


BGH 23.10.2018, XI ZB 3/16
Prospekthaftung beim Investmentvertrag, Sonderverjährungsfrist bei vorsätzlicher Unrichtigkeit der Prospektangabe

1. Die Angabe in einem Verkaufsprospekt, die Kapitalanlagegesellschaft verwende „einen Teil“ der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision, genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 41 Abs. 5 Halbs. 2 InvG a.F. (jetzt: § 165 Abs. 3 Nr. 8 KAGB).

2. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 Abs. 1 InvG a.F. schließt in ihrem Anwendungsbereich nicht nur die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Kapitalanlagegesellschaft wegen Aufklärungspflichtverletzung durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts bei Anbahnung des Investmentvertrags gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus.

3. Die Sonderverjährungsfrist des § 127 Abs. 5 InvG a.F. gilt für Schadensersatzansprüche aus § 127 Abs. 1 InvG a.F. auch dann, wenn die Prospektangabe vorsätzlich unrichtig oder unvollständig erfolgt ist.

4. Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, sind im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft (§ 1 Abs. 1 KapMuG).
(alle amtl.)


BFH 8.1.2019, II B 62/18
Anteilserwerb durch Briefkastengesellschaft als ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang

1. Eine im Inland weder als Kapital- noch als Personengesellschaft rechtsfähige Briefkastengesellschaft kann nicht Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwerben.

2. Die Rechtsfähigkeit einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (sog. Sitztheorie).

3. Abweichend davon richtet sich die Rechtsfähigkeit nach der sog. Gründungstheorie, wenn eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat nach dessen Vorschrift wirksam gegründet ist.

4. Kommt einer Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der Sitztheorie keine Rechtsfähigkeit zu, kann sie dennoch als Personengesellschaft rechtsfähig sein, wenn sie mehr als einen Gesellschafter besitzt.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.03.2019 12:30
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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