Aktuell in der AG

Fusion von Linde und Praxair auch ohne Hauptversammlungsbeschluss zulässig - Kommentar zu LG München I v. 20.12.2018 – 5HK O 15236/17, AG 2019, 225 (Seidel/Kromer, AG 2019, 206)

Die Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Hauptversammlung scheint auf den ersten Blick im Aktienrecht eindeutig geregelt. Gleichwohl gehört die Frage nach der (ungeschriebenen) Zuständigkeit der Hauptversammlung für Strukturmaßnahmen seit Jahrzehnten zu den umstrittensten Fragen des Gesellschaftsrechts. Der im Juni 2017 angekündigte Zusammenschluss der Linde AG und der US-amerikanischen Praxair Inc. hat diese Diskussion neu entfacht. Das LG München I hat in seinem Urteil jedoch die Vorstandskompetenzen gestärkt und entschieden, dass der Unternehmenszusammenschluss keiner gesonderten Zustimmung der Hauptversammlung der Linde AG bedurfte.

I. Einführung

II. Verbandsrechtlicher Anspruch auf Achtung der Mitgliedschaftsrechte ist Individualrecht eines jeden einzelnen Aktionärs

III. Keine Satzungsdurchbrechung

IV. Kein (verdeckter) Beherrschungsvertrag

V. Keine ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung

VI. Fazit

I. Einführung
„Linde wird zum größten Industriegas-Konzern der Welt“ – so titelte die Süddeutsche Zeitung am 2.6.2017 über die geplante Fusion des Münchner Konzerns Linde mit dem US-Konkurrenten Praxair. Das die Fusion vorbereitende Business Combination Agreement (BCA) zwischen Linde und Praxair sah den Zusammenschluss beider Unternehmen unter einer gemeinsamen neuen Holding – der Linde plc mit Sitz in Dublin – und mit einem aus Vertretern der Linde AG und der Praxair Inc. paritätisch besetzten Verwaltungsrat vor. Zur Durchführung des Zusammenschlusses sollte die Linde AG auf Basis eines öffentlichen Umtauschangebots der Linde plc an die Linde AG-Aktionäre zu einer von der Linde plc abhängigen Gesellschaft werden, während die Linde AG-Aktionäre zu Aktionären der Linde plc werden sollten. Die Praxair-Aktionäre sollten sodann im Wege einer Verschmelzung zu Aktionären der Linde plc werden. Nach Abschluss des Umtausches sollte die Linde plc als Obergesellschaft auf einen „Squeeze-out“ der das Umtauschangebot ablehnenden Aktionäre der Linde AG hinwirken. So geschah es letztlich auch – die Linde plc ist zur Konzernmutter eines aus den beiden Ausgangsgesellschaften Linde und Praxair strukturierten Konzerns geworden. Die Hauptversammlung der Linde AG wurde an der Entscheidung über das BCA nicht beteiligt. Hiergegen klagten sieben Aktionäre im Rahmen einer Feststellungsklage, mit der sie klären lassen wollten, dass das BCA der Zustimmung der Hauptversammlung der Linde AG bedurft hätte.

II. Verbandsrechtlicher Anspruch auf Achtung der Mitgliedschaftsrechte ist Individualrecht eines jeden einzelnen Aktionärs
Das LG München I stellt in seiner Entscheidung bereits zu Beginn fest, dass jeder Aktionär einen verbandsrechtlichen Anspruch darauf habe, dass die Gesellschaft seine Mitgliedschaftsrechte achte und alles unterlasse, was die Rechte über das durch Gesetz und Satzung gedeckte Maß hinaus beeinträchtige. Eine solche Beeinträchtigung könne vorliegen, so das LG München I, wenn der Vorstand die Hauptversammlung und damit auch jeden Aktionär von einer an sich gebotenen Mitwirkung ausschließe.

Insoweit enthalten die Ausführungen des Landgerichts zunächst keine neuen Aussagen. Denn dieser – bereits in der Begründung des Gesetzentwurfes zur Aktienrechtsreform 1884 enthaltene – Verbandssouveränitätsgedanke findet sich auch in der „Holzmüller“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wieder, in der der BGH erstmals ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen anerkannt und damit die Stellung der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Kompetenzgefüge gestärkt hat.

Bemerkenswert ist sodann die weitergehende Feststellung des LG München I, dass es sich bei dem eingangs erwähnten „verbandsrechtlichen Anspruch“ der Aktionäre um ein Individualrecht jedes einzelnen Aktionärs handele, dessen Verletzung im Rahmen der Aktionärsklage auf Feststellung geltend gemacht werden kann. Die Auffassung des Landgerichts erscheint unter Rechtsstaatsgrundsätzen nur folgerichtig. Andernfalls hätte ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.03.2019 11:46
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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