ARUG II: Kabinett verabschiedet Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist am 20.3.2019 vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Die Richtlinie ergänzt die Erste Aktionärsrechterichtlinie aus dem Jahr 2007 und ist bis Juni 2019 umzusetzen. Die Vorgaben betreffen börsennotierte Aktiengesellschaften und werden überwiegend im Aktiengesetz umgesetzt.

Die Richtlinie bezweckt eine Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften und möchte die grenzüberschreitende Information und Ausübung von Aktionärsrechten erleichtern. Deshalb enthält die Richtlinie Regelungen zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand und bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen, zur besseren Identifikation und Information von Aktionären sowie zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

Im Einzelnen werden folgende Bereiche geregelt:

 

  • Verbesserte Identifizierung der Aktionäre und Unterrichtung der Aktionäre. Gesellschaften sollen leichter ermitteln können, wer ihre Aktionäre sind. Zudem soll die Ausübung von Aktionärsrechten erleichtert werden. Der Informationsfluss wird daher grenzüberschreitend in der gesamten EU sichergestellt.
  • Erhöhte Transparenzpflichten für institutionelle Anleger wie Pensionsfonds, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater. Hierdurch sollen Anreize vermieden werden, die im Widerspruch zu den langfristigen Interessen der Endbegünstigten stehen (etwa Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung).
  • Stärkere Mitspracherechte der Aktionäre bei der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat. Die Gesellschaften werden zur Formulierung einer Vergütungspolitik verpflichtet, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung mit beratender Wirkung vorzulegen ist. Weiterhin ist ein detaillierter Vergütungsbericht zu veröffentlichen.
  • Strengere Vorgaben für Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für diese Geschäfte künftig eine Veröffentlichungspflicht sowie eine Zustimmungspflicht durch den Aufsichtsrat. So sollen Interessenskonflikte vermieden werden.
     

Linkhinweis:
 

  • Die AG-Redaktion hat eine Übersicht mit allen wesentlichen bislang in der AG veröffentlichten Beiträgen zur zweiten Aktionärsrechterichtlinie und zum Gesetzgebungsverfahren des ARUG II zusammengestellt. Um direkt zu der Übersicht zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Für den auf den Webseiten des BMJV veröffentlichten Regierungsentwurf klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.03.2019 15:11
Quelle: BMJV online

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