Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 19)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Brandenburg 16.1.2019, 7 U 104/16
Schadensersatzhaftung eines Geschäftsführers wegen unerlaubter Handlung und Pflichtverletzung

Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Untreue sowie der Schadensersatzhaftung eines Geschäftsführers wegen unerlaubter Handlung und Verletzung der Geschäftsführerpflichten.
(nicht amtl.)


OLG Stuttgart 11.3.2019, 8 W 49/19
Notvorstandsbestellung für eine Genossenschaft nur durch den Richter

Die Notvorstandsbestellung für eine Genossenschaft ist gem. § 17 Nr. 2 RpflG dem Richter vorbehalten. Eine Bestellung durch den Rechtspfleger ist unwirksam und im Beschwerdeverfahren ohne inhaltliche Prüfung aufzuheben.
(amtl.)


LSG Rheinland-Pfalz 6.2.2019, L 4 R 465/16
Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung

Ein Treuhandverhältnis ist im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, da eine Treuhandabrede Einfluss auf die Ausübung der aus der Gesellschafterstellung erwachsenen Rechte hat.
(nicht amtl.)


OLG Düsseldorf 20.12.2018, 6 U 215/16
Wirksamkeit eines prozessualen Anerkenntnisses, Bestellung eines besonderen Vertreters durch Hauptversammlungsbeschluss

1. Die beklagte AG kann auch im Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren ein prozessuales Anerkenntnis gem. § 307 ZPO wirksam abgeben. Deren Organe sind dazu befugt, eine Entscheidung über die Nichtigkeit des strittigen Hauptversammlungsbeschlusses herbeizuführen, die nicht auf einer gerichtlichen Klärung des Bestehens der geltend gemachten Anfechtungsgründe, sondern allein auf einem Anerkenntnis beruht.

2. Ein Anerkenntnis der beklagten AG wirkt aber auch dann nicht gegen die streitgenössische Nebenintervenienten, wenn diese zwar im ersten Rechtszug noch nicht beigetreten sind, ihren Beitritt jedoch wirksam gem. §§ 66 Abs. 2, 70 ZPO in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erklärt und dem Anerkenntnis der von ihnen unterstützen Hauptpartei mit ihrer Berufung widersprochen haben.

3. Die wirksame Bestellung eines besonderen Vertreters durch einen Hauptversammlungsbeschluss erfordert nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG eine Darstellung der geltend zu machenden Ersatzansprüche der Gesellschaft, die neben dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erkennen lässt, welche Umstände für das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Pflichtverletzung sprechen. Dabei ist zwar weder eine schlüssige Darlegung der Ersatzansprüche noch einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geltendmachung der Ersatzansprüche gelingen wird, zu verlangen. Jedoch ist über das bloße Behaupten des Bestehens von Ersatzansprüchen unter Hinweis auf eine bestimmte Geschäftsführungsmaßnahme hinaus erforderlich, dass aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Ersatzansprüchen spricht. Ist eine derartige Konkretisierung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht möglich, weil mangels Klärung der Grundlagen denkbarer Ersatzansprüche noch erheblicher Aufklärungsbedarf besteht, ist die Bestellung eines besonderen Vertreters von dem Recht nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr gedeckt.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.05.2019 14:30
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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