Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 28)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BAG 28.2.2019, 10 AZB 44/18
Zwangsvollstreckung gegen ehemaligen Kommanditist als Rechtsnachfolger, liquidationslose Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG

1. Durch das Erlöschen der vermögenslosen Komplementärin einer GmbH & Co KG geht das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung kraft Gesetzes auf den Kommanditisten als den einzigen verbliebenen „Gesellschafter“ über.

2. Der ehemalige Kommanditist haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen.

3. Ein Schuldner, der das Vermögen seines Rechtsvorgängers erst übernommen hat, nachdem der Titel bereits rechtskräftig geworden ist, muss nach § 785 ZPO die Möglichkeit haben, die Einwendung der beschränkten Haftung nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO geltend zu machen.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 9.1.2019, IV R 27/16
Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

1. Der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG trifft nur gesonderte Feststellungen, auch wenn er mit einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden ist.

2. § 48 FGO ist auf Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG nicht anwendbar. Demnach ist nur der betroffene Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft befugt, Klage gegen derartige Feststellungsbescheide zu erheben.
(alle amtl.)

 

BFH 20.11.2018, VIII R 45/15
Rechtsschutz gegen Kapitalertragsteuer-Anmeldung, Erledigung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung

1. Die Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich die Kapitalertragsteuer-Anmeldung vor der Klageerhebung durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG auf sonstige Weise gem. § 124 Abs. 2 AO erledigt hat.

2. Der Vorrang der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Festsetzungsverfahren verstößt weder gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, noch gegen Art. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (Verbot der Übermaßbesteuerung) oder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV).
(alle amtl.)

 

FG Mecklenburg-Vorpommern 5.9.2018, 1 K 396/14
Atypisch stille Beteiligung einer AG am Gewerbe einer GmbH, Abführung des „ganzen Gewinns“ i.S.v. § 14 Abs. 1 KStG

1. Beteiligt sich eine AG atypisch still am Gewerbe einer GmbH, sind für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts (der GmbH) und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen und auf die Beteiligten aufzuteilen.

2. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.v. § 8 Abs. 3 KStG kann selbständig anfechtbarer Gegenstand der Gewinnfeststellung bei einer Personengesellschaft sein.

3. Eine Kapitalgesellschaft, an der eine stille Beteiligung besteht und die daher vertraglich verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinns an den stillen Gesellschafter abzuführen, kann nicht ihren ganzen Gewinn an einen Organträger abführen und daher nicht Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2019 12:00
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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