Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 31)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Hamburg 10.5.2019, 11 W 35/19
Kein über die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hinausgehender Gesetzeszweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG – „x. partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“

1. Ein über die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hinausgehender Gesetzeszweck ist für § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht anzuerkennen (gegen u.a. BGH, Beschl. v. 21.4.1997 – II ZB 14/96, GmbHR 1997, 644).

2. Mit Blick auf das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998 kommt eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die Bezeichnung „partners“ nicht in Betracht (gegen u.a. KG, Beschl. v. 17.9.2018 – 22 W 57/18, GmbHR 2018, 1316).

3. Zum Prüfungsrecht des Registergerichts gem. §§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB, 9c Abs. 2 GmbHG.
(alle amtl.)

 

OLG Stuttgart 29.3.2019, 20 Kap 2/17
Sperrwirkung im Kapitalanlagemusterverfahren bei früherem Musterverfahren

1. Die Sperrwirkung nach § 7 KapMuG greift ein, wenn die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von einem bereits früher anhängig gewordenen Musterverfahren abhängig ist. Dafür genügt es u.a., wenn sich rechtliche oder tatsächliche Fragen, die Gegenstand des späteren Musterverfahrens sein sollen, nicht mehr stellen, wenn die in dem früheren Verfahren aufgeworfenen Feststellungsziele in einer bestimmten Weise entschieden sind, oder wenn eine Abhängigkeit von dem Ergebnis des früheren Verfahrens in Ansehung weiterer Fragen besteht, die sich in dem späteren Verfahren stellen.

2. Voraussetzung der Abhängigkeit ist ferner, dass beiden Verfahren derselbe Lebenssachverhalt (im Sinne des Streitgegenstandes des Musterverfahrens) zugrunde liegt. Der Begriff des Lebenssachverhalts ist in diesem Zusammenhang ganz weit auszulegen.

3. Das OLG entscheidet durch Beschluss, wenn die Vorlage wegen der Sperrwirkung eines anderen Musterverfahrens unzulässig ist.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Stuttgart 29.3.2019, 20 Kap 4/17
Verfahrensrechtliche Frage als Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens, Sperrwirkung

1. Gegenstand eines Musterverfahrens können auch verfahrensrechtliche Fragen sein, wenn die betreffende Verfahrensvorschrift entscheidungserheblich ist und entweder selbst auf das Kapitalmarkthaftungsrecht Bezug nimmt oder wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung spezifische Wertungen aus diesem Gebiet zu berücksichtigen sind (bejaht für § 32b ZPO).

2. Zur Sperrwirkung des § 7 KapMuG.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 30.4.2019, V B 43/17
Bestandskräftige Ablehnung einer Vorsteuervergütung

Lehnt das BZSt einen Antrag auf Vergütung der in einer bestimmten Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer ab und wird dieser Bescheid formell und materiell bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Vorsteuerbeträge nicht in einem weiteren Antrag erneut geltend machen.
(amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.07.2019 09:53
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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