Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 36)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Karlsruhe 1.7.2019, 2 Ws 23/19
Gesellschafter juristischer Personen bei deren wirtschaftlicher Schädigung keine Verletzten i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO

1. Gesellschafter juristischer Personen (hier: GmbH) sind bei deren wirtschaftlicher Schädigung grundsätzlich keine Verletzten i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO.

2. Werden in eine Antragsschrift nach § 172 Abs. 3 StPO Urkunden in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen, bedarf es deren Übersetzung, um den formellen Anforderungen zu genügen.
(amtl.)

 

OLG Köln 9.5.2019, 18 Wx 4/19
Arbeitnehmervertreter als Aufsichtsratsvorsitzender bei einer Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft gehalten werden

1. Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt.

2. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen.
(amtl.)

 

BFH 13.2.2019, XI R 19/16
Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage

1. NV: Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage schließt nicht aus, dass eine Forderung uneinbringlich i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird.

2. NV: Zu berichtigen sind bei Uneinbringlichkeit von Forderung und Gegenforderung sowohl der Steuerbetrag als auch der vorgenommene Vorsteuerabzug.
(nicht amtl.)

 

BFH 20.12.2018, IV R 2/16
Klagebefugnis bei Klage gegen gesonderte und einheitliche Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15b EStG

Werden verrechenbare Verluste nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG gesondert und einheitlich festgestellt, gelten für die Klagebefugnis dieselben Grundsätze wie für die Anfechtung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.
(amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.09.2019 09:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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