Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 38)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BAG 19.2.2019, 9 AZR 423/16
Befristung des Urlaubsanspruchs, Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) erlischt bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
2. Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubs-anspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.
(amtl.)


OLG Frankfurt 2.5.2019, 22 U 61/17
Klage eines ausgeschiedenen Aufsichtratsmitglieds gegen frühere Aufsichtsratsbeschlüsse, Beschlüsse über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

1. Ein früheres Aufsichtsratsmitglied hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit früherer Aufsichtsratsbeschlüsse aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zu dem Aufsichtsrat.

2. Beschlüsse über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die gegen § 20 Abs. 7 AktG verstoßen, sind nur anfechtbar, nicht nichtig. Das gilt selbst dann, wenn sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 AktG vom Stimmrecht ausgeschlossen waren, so dass ein sog. stimmloser Beschluss vorliegt.
(nicht amtl.)


LG Frankfurt/M 21.3.2019, 3-05 O 138/18 – STADA AG
Übernahmeangebote zur Vorbereitung des Abschlusses eines Beherrschungsvertrages

Für einen Nachzahlungsanspruch nach § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist kein Raum, wenn die fragliche Zahlung an andere Aktionäre eine Abfindung i.S.d. § 305 AktG nach Abschluss eines Beherrschungsvertrages darstellt, weil es sich dabei um eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 2 WpÜG handelt.
(nicht amtl.)


BFH 10.4.2019, VI R 6/17
Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

1.Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis kommt eine unbe-fristete Zuordnung i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 EStG zu einer ersten Tätigkeitsstätte nicht in Betracht.
2. War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 EStG für die Dauer des Dienstverhältnisses.
3. Wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Befristung schriftlich durch bloßes Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt verlängert, liegt ein einheitliches befristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist daher auf das einheitliche Beschäftigungsverhältnis und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.09.2019 10:42
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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