Aktuell in der AG

Der Anfechtungsausschluss bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach der neuen Umwandlungsrichtlinie (Noack, AG 2019, 665)

Die Umwandlungsrichtlinie gibt dem nationalen Umsetzungsgesetzgeber an verschiedenen Stellen Rätsel auf. Dies gilt insbesondere auch für den materiellen Schutz der Minderheitsgesellschafter bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen. Ein Schlüssel zum Verständnis des neuen Schutzkonzepts ist der Anfechtungsausschluss, der als Bindeglied beide Ebenen des primären und sekundären Rechtsschutzes verknüpft. Der Beitrag befasst sich mit dem Anwendungsbereich des Anfechtungsausschlusses und seinem Verhältnis sowohl zum „Spruchverfahren“ als auch zum Verfahren über die Ausstellung der Vorabbescheinigung, um auf dieser Grundlage gesetzgeberischen Handlungsbedarf für die Richtlinienumsetzung aufzuzeigen.

I. Einleitung

II. Sinn und Zweck des Anfechtungsausschlusses

1. Bestandssicherheit des Verschmelzungsbeschlusses

2. Alternatives „Spruchverfahren“ als zielgenauer und effektiver Rechtsbehelf

III. Anwendungsbereich des Anfechtungsausschlusses

1. Erfasste Klagearten und -verfahren

2. Bewertungsrügen hinsichtlich der Barabfindung

a) Zu niedriges Barabfindungsangebot

b) Zu hohes Barabfindungsangebot

c) Vollständiges Fehlen eines Barabfindungsangebots

d) Exkurs: Entbehrlichkeit eines Barabfindungsangebotes

e) Formal fehlerhaftes Barabfindungsangebot

3. Bewertungsrügen hinsichtlich des Umtauschverhältnisses

a) Unrichtig bemessenes Umtauschverhältnis

b) Nicht gleichwertige Ausgestaltung des Mitgliedschaftsrechts

4. Bewertungsrelevante Informationsrügen

IV. Ausstrahlung des Anfechtungsausschlusses  auf das Verfahren über die Ausstellung der  Vorabbescheinigung

V. Fazit


I. Einleitung

Mit dem Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 1132/2017/EU (konsolidierte Gesellschaftsrechtsrichtlinie – GesRRL) in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Umwandlungsrichtlinie – UmwRL) soll erstmals eine sekundärrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen von Kapitalgesellschaften geschaffen und die bereits bestehenden Regelungen über grenzüberschreitende Verschmelzungen aktualisiert werden. Besondere Bedeutung wird dem Schutz der Minderheitsgesellschafter beigemessen. Bislang wird dieser Schutz durch ein formales Mitentscheidungsrecht über die Strukturmaßnahme gewährleistet und durch entsprechende Informationen in Verschmelzungsplan und -bericht abgesichert (sog. Informationsmodell). Weitere materielle Minderheitenschutzrechte sind nicht vorgesehen. Stattdessen ermächtigt Art. 121 Abs. 2 Satz 2 GesRRL die Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsgesellschafter, welche die grenzüberschreitende Verschmelzung abgelehnt haben, zu gewährleisten. Wie sich aus Art. 127 Abs. 3 Satz 1 GesRRL ergibt, ist Gegenstand dieser Ermächtigung ein Verfahren „zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Aktien oder sonstigen Anteile oder zur Abfindung von Minderheitsgesellschaftern“, welches der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht entgegensteht. Gedacht wurde bei dieser Regelung wie bei ihrem Vorbild, Art. 25 Abs. 3 Satz 1 SE-VO, unverkennbar an das deutsche Spruchverfahren.

Die Mitgliedstaaten haben von dieser Ermächtigung in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Die Bandbreite reicht vom völligen Verzicht auf weitere Schutzmaßnahmen (z.B. in Großbritannien) bis hin zu ausdifferenzierten Schutzkonzepten (z.B. in Deutschland). Dieses Durcheinander hat sich aus Sicht der Europäischen Kommission in der Praxis als Hemmnis für grenzüberschreitende Verschmelzungen erwiesen.

Zur Lösung sieht die Umwandlungsrichtlinie ein neues Schutzkonzept bestehend aus einem Austrittsrecht gegen Barabfindung (Art. 126a Abs. 1 bis 5 UmwRL) und einem Recht auf Nachbesserung des Umtauschverhältnisses (Art. 126a Abs. 6 bis 7 UmwRL) vor. Zur Durchsetzung dieser Rechte werden die Minderheitsgesellschafter auf ein besonderes Verfahren („Spruchverfahren“) verwiesen, das – wie der Ausschluss der Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses wegen Bewertungsrügen und bewertungsrelevanten Informationsrügen (Art. 126 Abs. 4 UmwRL) zeigt – dem Verfahren über den Bestand des Verschmelzungsbeschlusses nachgelagert ist. Die Spruchverfahrensregelung in Art. 127 Abs. 3 GesRRL soll konsequent gestrichen werden. Das neue Schutzkonzept folgt damit dem auch aus dem deutschen Recht bekannten Prinzip des „dulde und liquidiere“. Der Anfechtungsausschluss bildet dabei als Bindeglied zwischen den beiden Ebenen des primären und sekundären Rechtsschutzes den Schlüssel zum Verständnis des neuen Schutzkonzepts.

II. Sinn und Zweck des Anfechtungsausschlusses
Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung bildet bekanntlich der Wortlaut, so auch bei der Auslegung des supranationalen Unionsrechts. Ohne einer Auslegung im Einzelnen vorweggreifen zu wollen, lässt sich allerdings feststellen, dass ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.09.2019 11:12
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite

2F8133EC61A34A22AF8A35E162445FC8