Bundestag stimmt Umsetzung von EU-Vorgaben zu Aktionärsrechten zu

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), den der Bundestag in der vom Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung angenommen hat, setzt der Gesetzgeber die EU-Richtlinie vom Mai 2017 um. Sie soll insbesondere die langfristige Mitwirkung der Aktionäre fördern.

Ziele der Richtlinie und deren Umsetzung:
Die Richtlinie zielt insgesamt auf eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten. Dazu enthält die Richtlinie eine Reihe von Regelungen zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand und zu Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen.

Zur Verbesserung der Möglichkeiten der börsennotierten Gesellschaften zur Kommunikation mit ihren Aktionären ist zum einen eine Neuregelung der Rechte der börsennotierten Gesellschaft zur Identifikation ihrer Aktionäre gegenüber Intermediären vorgesehen. Für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater werden im Aktiengesetz Transparenzpflichten verankert, die eine Offenlegung verschiedener Informationen vorsehen.

Zur Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung sieht die 2. ARRL ein Votum der Hauptversammlung über das als Rahmenregelung für die zukünftige Vergütung angelegte Vergütungssystem sowie einen Vergütungsbericht vor, mit dem vergangene Zahlungen offenzulegen sind.

Stellungnahme des Bundesrates:
Der Bundesrat nahm bezüglich einiger Einzelheiten Stellung, insbesondere zur vorgesehenen Datenerhebung. Die Aktionärsrichtlinie sehe die Erfassung der Daten von Aktionären vor, ließe aber auch zu, einen gewissen Schwellenwert für die Erfassung zu. Laut Bundesrat sei zu prüfen, ob eine solche Schwelle in das deutsche Recht implementiert werden könne, also die Daten der Aktionäre nicht von der ersten Aktie an zu erfassen, sondern erst, wenn ihr Aktienpaket eine bestimmte Größe überschreitet. Die Datenerhebung sei abgesehen von datenschutzrechtlichen Aspekten sowohl für die Aktionäre als auch für die Gesellschaft mit Aufwand verbunden.

Die Opposition stimmt gegen den Gesetzentwurf:
Die Grünen hatten mit dem Antrag "Managergehälter am langfristigen Unternehmenserfolg orientieren" gefordert, dass sich die Bezüge der Vorstandsmitglieder stärker am langfristigen und nachhaltigen Erfolg des Unternehmens orientieren sollen. Diesen Entschließungsantrag lehnten die übrigen Parteien jedoch ab, die Linksfraktion enthielt sich.

Darüber hinaus fand auch ein Antrag der FDP keine Mehrheit mit dem Titel "Aktionärsrechte stärken und Vertragsfreiheit achten". Damit forderte sie die Bundesregierung auf, auf eine gesetzliche Begrenzung der Gesamtbezüge und Abfindungen von Vorstandsmitgliedern zu verzichten. Vertragsfreiheit sei ein hohes Gut und dürfe durch Neiddebatten nicht gefährdet werden, so die Antragsteller.

Linkhinweis:
Für den auf der Webseite des Deutschen Bundestags veröffentlichten Gesetzesentwurf klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.11.2019 11:53
Quelle: Deutscher Bundestag online

zurück zur vorherigen Seite

3534EB2BE4004B2BA5C842B9BC9D85C0