Aktuell in der AG

Der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes - Umfassender Beschlagnahmeschutz bei "verbandsinternen Untersuchungen"? (Traub, AG 2019, 813)

Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum Verbandssanktionengesetz, der seit langem mit Spannung erwartet wurde, befasst sich u.a. mit einer möglichen Neuregelung des Beschlagnahmeverbots nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der Beitrag ordnet die geplante Änderung des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO in die bisherige Rechtsprechungspraxis bei „internen Untersuchungen“ ein, um den Referentenentwurf sodann im Hinblick auf die Konsequenzen für den künftigen Beschlagnahmeschutz bei internen Untersuchungen zu bewerten.

I. Einleitung

II. Der Begriff der „internen Untersuchung“ im Lichte der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Aufklärung von Straftaten

III. Bisheriger Meinungsstand zu § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO

IV. Die geplante Änderung des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO – Bewertung

V. Auslegung des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO n.F.

1. Der Wortlaut

2. Systematische Auslegung des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO n.F.

a) Konflikt mit § 18 VerSanG

b) Konflikt mit der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Aufklärung von Straftaten

VI. Ergebnis
 

I. Einleitung
Der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes (VerSanG-E) verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Unternehmen – nach der Konzeption des VerSanG ist vom „Verband“ die Rede – auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen. Dabei soll Voraussetzung der Sanktionierung die sog. „Verbandsstraftat“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG sein. Als Verbandsstraftat gilt eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte. Gegen einen Verband soll nach § 3 Abs. 1 VerSanG eine Verbandssanktion verhängt werden, wenn jemand – erstens – als Leitungsperson dieses Verbands eine solche Verbandsstraftat begangen hat oder – zweitens – sonst in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbands eine Verbandsstraftat begangen hat, wenn Leitungspersonen des Verbands die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.

Mit dem Referentenentwurf möchte das Justizministerium jedoch auch Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären. So sieht der Entwurf die Aufgabe sog. „verbandsinterner Untersuchungen“ in erster Linie darin, „im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts die Sachverhaltsaufklärung durch die Justizbehörden [zu] unterstützen und hierzu einen wertvollen Beitrag [zu] leisten.“ Dabei soll die Mitwirkung des Unternehmens am Verfahren durch die Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen mit Sanktionsmilderungen verbunden werden. Im Zuge dessen soll auch die Strafprozessordnung geändert werden. Der Referentenentwurf möchte dabei Rechtssicherheit für die Frage der Reichweite des Beschlagnahmeverbots gem. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO schaffen. Nach der Vorstellung des Justizministeriums sollen nur (noch) solche Unterlagen aus verbandsinternen Untersuchungen vor einer Beschlagnahme geschützt sein, die dem Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zum Berufsgeheimnisträger zugerechnet werden können. Der bisherige Wortlaut des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO enthält eine solche Einschränkung nicht. Und doch beseitigt der Referentenwurf nur teilweise die bestehende Rechtsunsicherheit. Er löst nämlich nicht (eindeutig) das zentrale Problem, welche Unterlagen aus internen Untersuchungen geschützt sein sollen. So bleibt unklar, ob Unterlagen, die zeitlich vor der Beschuldigtenstellung des Verbands angefertigt wurden, ab Eintritt der Beschuldigtenstellung beschlagnahmefrei sein sollen. Damit aber bestehen nach wie vor erhebliche Unsicherheiten für die Rechtsanwendung, wodurch eine Konterkarierung des Gesetzeszwecks – der Schaffung von Rechtssicherheit – zu befürchten steht.

II. Der Begriff der „internen Untersuchung“ im Lichte der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Aufklärung von Straftaten
Die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen gehört nach einhelliger Auffassung zur Sorgfaltspflicht des Vorstands i.S.v. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Den Vorstand trifft aber nicht nur die Pflicht, selbst Gesetzesverstöße zu unterlassen (Legalitätspflicht). Der Vorstand hat aufgrund seiner allgemeinen Leitungsaufgabe nach § 76 Abs. 1 AktG auch zu überwachen, dass sich Mitarbeiter der Gesellschaft rechtskonform verhalten (Legalitätskontrollpflicht). Sofern Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten – etwa in Form von Straftaten – bestehen, ist der Vorstand daher zur Aufklärung verpflichtet, um so ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.11.2019 16:13
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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