OLG Karlsruhe v. 19.11.2019 - 17 U 146/19

Dieselskandal: Käufer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für Kreditschutzbrief und Deliktszinsen

Der 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat den Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Dieselkäufers gegen die Volkswagen AG weiter präzisiert. Demnach umfasst der Ersatzanspruch auch die Kosten eines Kreditschutzbriefes und sog. Deliktszinsen für geleistete Zahlungen, während Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer abzuziehen sind. Damit entschied der 17. Zivilsenat anders als der 13. Zivilsenat des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 6.11.2019 (13 U 37/19).

Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW. Er finanzierte den Kaufpreis von 16.700 € teilweise durch ein Darlehen und schloss einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief ab. Er verlangt von der beklagten VW AG als Schadensersatz u.a. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bisher an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.

Das LG gab der Klage teilweise statt, erkannte dem Kläger jedoch nicht die verlangten Zinsen zu. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil teilweise ab sprach dem Kläger auch Deliktszinsen zu. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte haftet wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB. Der Kläger kann daher den gezahlten Kaufpreis und die an die finanzierende Bank erbrachten Raten zurückfordern. Auch hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief. Der Käufer muss sich aber für die von ihm gefahrenen 117.000 km einen Nutzungsvorteil i.H.v. rd. 9.700 € anrechnen lassen. Basis dieser Berechnung ist eine erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km.

Anders als der für die südbadischen Landgerichtsbezirke zuständige 13. Zivilsenat des OLG Karlsruhe in Freiburg (OLG Karlsruhe v. 6.11.2019 - 13 U 37/19 --- siehe unsere Meldung: Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung? Volkswagen AG haftet "nur" wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung), hat der 17. Senat in Karlsruhe dem Kläger "Deliktszinsen" i.H.v. 4 % jährlich (§ 849 BGB), hier ab Zahlung der Darlehensraten zugesprochen.

Da die Frage der Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in "Dieselfällen" und die Frage, ob Dieselkäufer von der Beklagten Deliktszinsen fordern können, von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird, und diese Fragen durch den BGH bislang nicht geklärt worden sind, war die Revision vorliegend zuzulassen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.11.2019 15:34
Quelle: OLG Karlsruhe PM vom 22.11.2019

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