Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 49)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 17.5.2019, 3 Wx 233/17
Vergütung eines gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators

1. Die mangels einer Vereinbarung zwischen dem Nachtragsliquidator und der Gesellschaft vom Gericht festzusetzende Vergütung des gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH mit der Aufgabe der Verwertung noch vorhandenen Grundstücksvermögens richtet sich – ungeachtet dessen, ob die Bestellung für weitere Abwicklungsmaßnahmen gem. § 273 Abs. 4 AktG oder wegen nachträglich aufgetauchten Vermögens gem. § 66 Abs. 5 GmbHG erfolgt ist – nach § 265 Abs. 4 AktG analog.

2. Die Höhe der Vergütung des Nachtragsliquidators, dessen Tätigkeit am ehesten mit der eines Sonderinsolvenzverwalters vergleichbar ist, bemisst sich nach den Grundsätzen der InsVV; im Falle der Liquidation des einzigen noch verbliebenen Vermögensbestandteils (Grundstück) orientiert sie sich an einer unter Schätzung des Mehrerlöses bei freihändigem Verkauf gegenüber einer Verwertung der Immobilie in der Zwangsvollstreckung nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung (hier einem Bruchteil von 15 % mit Blick auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand des Nachtragsliquidators sowie die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit).
(alle amtl.)


OLG München 6.8.2019, 31 Wx 340/17
Auf-/Abrundung des Basiszinssatzes, Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Renditeerwartung

1. Bei Spruchverfahren ist es im Rahmen der Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse nicht zu beanstanden, den nach der Svensson-Methode hergeleiteten Basiszinssatz auf 1/4-Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Die Rundung dient der Glättung kurzzeitiger Marktschwankungen und trägt damit zur Planungs- und Rechtssicherheit bei.

2. Die Frage der Auswirkung der Niedrigzinsphase auf die Gesamtrenditeerwartung ist nicht im Rahmen einer etwaigen „Normalisierung“ des Basiszinssatzes, sondern bei der Höhe der Marktrisikoprämie zu erörtern. Dabei ist es methodisch nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht einerseits an den Empfehlungen des FAUB des IDW orientiert, wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge andererseits aber innerhalb dieser Bandbreite zurückhaltend bleibt.
(alle amtl.)


OLG Düsseldorf 10.4.2019 – 26 W 5/17 (AktE)
Angemessene Nivellierung einer Marktrisikoprämie durch den Ansatz des Betafaktors

Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5 % vor bzw. 6 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im November 2004 nicht zu beanstanden, wenn sie durch den Ansatz des Betafaktors (hier: mit Wertansätzen zwischen 0,4 und 0,5) angemessen nivelliert wird.
(amtl.)


FG Münster 15.5.2019, 13 K 2556/15 K,G
Anerkennung eines von GmbH an beherrschende Gesellschafterin ihrer Muttergesellschaft gewährten Darlehens

1. In mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft Zuwendungen an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) bewirkt.

2. Eine Darlehensvereinbarung ist steuerlich anzuerkennen, wenn sie zwischen den Beteiligten ernsthaft geschlossen und vereinbarungsgemäß durchgeführt worden ist.

3. Wird das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen und damit eine vGA begründen.

4. Die fehlende Besicherung und die lange Laufzeit eines Darlehens führen zwar dazu, dass die Darlehensgewährung nicht fremdüblich gewesen ist. Beides reicht jedoch nicht aus, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Darlehensvertrag nicht ernsthaft gewollt war.
(alle nicht amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.12.2019 09:38
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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