Aktuell in der AG

Zur Bewertung von Geschäften mit nahestehenden Personen - Überlegungen zur Auslegung des § 111b Abs. 1 AktG E (Vetter, AG 2019, 853)

Nachdem die Zweite Aktionärsrechterichtlinie in Kraft getreten und deren Umsetzung in deutsches Recht durch das ARUG II weitgehend abgeschlossen ist, geht es nun daran, die sich in der Praxis ergebenden Auslegungsprobleme zu klären. Im Hinblick auf die Regelungen zu Related Party Transactions betrifft dies insbesondere die Bewertung von Geschäften mit nahestehenden Personen nach § 111b Abs. 1 AktG-E, bei der sich eine Vielzahl von Einzelfragen stellt. Mit deren Beantwortung befasst sich der Beitrag.

I. Einleitung

II. Zum Geschäftsbegriff des § 111a Abs. 1 AktG-E

1. Überblick

2. Rechtsgeschäft/Maßnahme

3. Übertragung/Überlassung eines Vermögenswerts

4. Unterlassen

III. Zur Bestimmung des Werts des einzelnen Geschäfts nach § 111b Abs. 1 AktG‑E

1. Grundsätze

2. Einzelfälle

a) Kaufverträge

b) Miete/Pacht

c) Dauerschuldverhältnisse

d) Darlehen

e) Sicherheiten

f) Cash-Pooling

g) Hedging-Geschäfte

h) Lizenzen

i) Rahmenvereinbarungen

j) Joint-Venture Vereinbarungen

k) Vertragsbeendigung

3. Möglichkeit der Schätzung

IV. Hinweise zur Aggregation

V. Zusammenfassung


I. Einleitung

Die Umsetzung von Art. 9c der Aktionärsrechterichtlinie („ARRL“) in der durch die Zweite Aktionärsrechterichtlinie („2. ARRL“) geänderten Fassung zu Geschäften mit nahestehenden Personen, sog. Related Party Transactions, in deutsches Recht ist weitgehend abgeschlossen. Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), welches nach den europäischen Vorgaben eigentlich schon bis zum 10.6.2019 hätte in Kraft treten müssen, befindet sich in der Hafeneinfahrt und wird kurzfristig an Land festgemacht werden. Viele Juristen haben sich auf der langen Reise vom ersten Entwurf eines Vorschlags der Kommission zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie vom 9.4.2014 über die Finalisierung der 2. ARRL sowie den Referenten- und den Regierungsentwurf des ARUG II an der Ausgestaltung beteiligt und zu wichtigen Korrekturen beigetragen. Mittlerweile stehen das Konzept und seine legislatorische Ausgestaltung insbesondere in den §§ 111a­-111c AktG-E. Dem Vernehmen nach wird derzeit lediglich noch über die Höhe des Schwellenwerts in § 111b Abs. 1 AktG-E hinter den Kulissen diskutiert. Für die Gesellschaftsrechtler bedeutet dies (leider), dass die primär rechtspolitische und konzeptionelle Arbeit quasi auf der Brücke des Schiffes beendet ist und sie sich (wieder) in den Maschinenraum zurückziehen müssen, um sich mit den vielfältigen Auslegungsfragen des vom Gesetzgeber vorgegebenen Normtexts zu befassen. Auf eine solche Arbeit im Unterdeck soll sich dieser Beitrag beschränken.

Die §§ 111a-111c AktG-E enthalten eine Vielzahl neuer Begriffe und Konzepte, die bisher auch in den in jüngerer Zeit erschienenen Monographien zu diesem Regelungskonzept sowie erst Recht in den vielfältigen Einzelbeiträgen überwiegend, wenn überhaupt, nur recht knapp angesprochen werden. Dies betrifft u.a. auch die Bewertung der einzelnen Geschäfte mit nahestehenden Personen. Diese müssen nach § 111b Abs. 1 und 3 AktG-E einen bestimmten Schwellenwert - derzeit 2,5 Prozent der Summe aus dem Anlage- und Umlaufvermögen der Gesellschaft gem. § 266 Abs. 2 lit. A und B HGB nach Maßgabe des letzten festgestellten Jahresabschlusses bzw. des Konzernabschlusses - überschreiten, um die Rechtsfolgen der Aufsichtsratszustimmung nach § 111b Abs. 1 AktG-E und der Veröffentlichung nach § 111c Abs. 1 AktG-E auszulösen. Die bisher kaum diskutierte Bewertung des einzelnen Geschäfts erscheint einerseits als eine der schwierigsten Fragen der praktischen Anwendung der §§ 111a-111c AktG-E, andererseits hat sie für den Anwendungsbereich der §§ 111b und 111c AktG-E eine nicht unerhebliche Bedeutung. Auf diese Frage beschränken sich die folgenden Überlegungen. Nicht Gegenstand dieses Beitrags sind die rechtspolitische Frage, ob der vom Gesetzgeber (bisher) gewählte Schwellenwert der Höhe und dem Konzept nach zweckmäßig ist (was der Verfasser bejahen würde), und die technischen Details zur Bestimmung dieses Schwellenwerts für das konkrete Unternehmen.

Nachfolgend soll zunächst unter II. ein kurzer Überblick über Geschäfte mit nahestehenden Personen i.S.d. § 111a Abs. 1 AktG-E gegeben werden. Dabei soll unterstellt werden, dass das Geschäft mit einer nahestehenden Person abgeschlossen wird und dass keine Ausnahmen nach Abs. 2 und Abs. 3 des § 111a AktG-E vorliegen. Anschließend folgen unter III. Überlegungen zur Bewertung des einzelnen Geschäfts im Rahmen der Prüfung, ob der Schwellenwert nach § 111b Abs. 1 bzw. 3 AktG-E überschritten wird. Zum Abschluss folgen unter IV. einige Hinweise zur Hinzurechnung der Werte früherer Geschäfte mit derselben Person im laufenden Geschäftsjahr nach § 111b Abs. 1 AktG-E.

II. Zum Geschäftsbegriff des § 111a Abs. 1 AktG-E

1. Überblick

Nach § 111a Abs. 1 AktG-E sind Geschäfte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, durch die ein Gegenstand oder ein anderer Vermögenswert entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder zur Nutzung überlassen wird. Maßgeblich sind einerseits die Begriffe Rechtsgeschäfte/Maßnahmen und andererseits die Begrenzung durch die Übertragung/Überlassung eines Vermögenswerts. Art. 9c ARRL enthält dagegen zum Begriff des Geschäfts keine Definition. Es liegt nahe, sich bei der ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.12.2019 16:09
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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