Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 51)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Bremen 14.2.2019, 2 W 66/18, rkr.
Keine in deutsche Sprache übersetzte schriftliche Stimmrechtsvollmacht erforderlich

Der Umstand, dass ein vereidigter Dolmetscher die in einer Fremdsprache abgefasste Stimmrechtsvollmacht gelesen und allen Beteiligten in Übersetzung zur Kenntnis gegeben hat, verschafft in Verbindung mit der notariellen Beurkundung des Vorgangs hinreichende Gewissheit über das ordnungsgemäße Zustandekommen des Gesellschafterbeschlusses.
(nicht amtl.)


OLG Frankfurt 16.7.2019, WpÜG 1/18
Isolierte Anfechtbarkeit eines Widerspruchsbescheids im Beschwerdeverfahren der §§ 48 ff.

Die sich aus den §§ 48 ff. WpÜG ergebenden Lücken können für das Beschwerdeverfahren auch durch eine entsprechende Anwendung anderer prozessualer Vorschriften aus der in § 58 WpÜG nicht genannten VwGO ausgefüllt werden. Von daher ist eine entsprechende Anwendung nicht nur des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, sondern darüber hinaus auch des § 79 Abs. 2 VwGO geboten. Dann kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsbeschwerde sein.
(amtl.)


BFH 12.6.2019, XI B 71/18
Dauer der Ablaufhemmung; „Stattfinden“ der Schlussbesprechung i.S.d. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO

Eine Schlussbesprechung hat erst i.S.d. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO „stattgefunden“, wenn die zuletzt von der Finanzbehörde anberaumte Besprechung beendet ist.
(amtl.)


BFH 22.5.2019, II R 24/16
Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen

1. Wird ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus.

2. Ist nach § 17 Abs. 2, 3 GrEStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, ist der Erwerbsvorgang gegenüber dem dafür zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.12.2019 09:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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