Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 5)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BSG 19.9.2019, B 12 R 25/18 R
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Familiengesellschaft; kein Vertrauensschutz in die sog. Kopf-und Seele-Rechtsprechung; gesetzliche Anforderungen an Abschluss einer Betriebsprüfung

1. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist hingegen nicht maßgeblich.

2. Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung (hier: sog. „Kopf und Seele-Rechtsprechung“) kann nicht beansprucht werden. Es gibt keine verfassungsrechtlich relevante „Abkehr“ von früheren Rechtsprechungsmaßstäben zur Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in Familiengesellschaften.

3. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und im Einklang mit § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 BVV dahingehend auszulegen, dass auch bei beanstandungsfreiem Abschluss einer Betriebsprüfung das Verfahren mit einer rechtswirksamen Feststellung zum (Nicht-)Bestehen von Versicherungs- oder Beitragspflicht in den stichprobenweise geprüften Auftragsverhältnissen und zum Ergebnis der übrigen geprüften Sachverhalte abzuschließen ist.

4. Die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger sind bei der Definition des Gegenstands einer Betriebsprüfung grundsätzlich weiterhin frei (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BVV). Die Betriebsprüfung erstreckt sich aber zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist. Dies gilt insbesondere, wenn kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV durchgeführt worden ist.

5. Der Senat weist darauf hin, dass bei in der Vergangenheit abgeschlossenen beanstandungsfreien Betriebsprüfungen, die nicht durch einen hinsichtlich der Angabe von Gegenstand und Ergebnis der Prüfung hinreichend bestimmten Verwaltungsakt beendet wurden, zwar möglicherweise noch ein (formaler) Anspruch des Arbeitgebers auf Bescheidung in Frage kommt. Hieraus kann aber kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden, weil es an einem die Beanstandungsfreiheit regelnden Verwaltungsakt gerade fehlt.
(alle nicht amtl.)


BGH 31.10.2019, 1 StR 219/17 – Breuer/Kirch/Deutsche Bank
Voraussetzungen des Prozessbetrugs; Grenze zur Strafbarkeit bei informatorischer Anhörung

Die zivilprozessuale Wahrheitspflicht bildet die Grenze der Strafbarkeit wegen Prozessbetruges. Prozessbetrug setzt mit anderen Worten eine Verletzung des § 138 ZPO voraus. Zulässig ist danach auch der Vortrag nur vermuteter Tatsachen. Die Grenze zur Strafbarkeit wird erst überschritten, wenn willkürliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufgestellt werden. Das gilt auch für die informatorische Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO.
(nicht amtl.)


OLG Köln 1.10.2019, 18 U 34/18
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Erben des Vorstands

Grundsätzlich trägt der Vorstand bei einer Inanspruchnahme gem. § 93 Abs. 1 AktG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Die Frage, ob dies auch noch gilt, wenn der Erbe des Vorstands in Anspruch genommen wird, bedarf jedenfalls dann keiner Entscheidung, wenn dieser sich zur Verteidigung auf nicht näher substantiierte Negativtatsachen beruft, weil ihm hierfür bereits nach allgemeinen Regeln eine sekundäre Darlegungslast obliegt.
(amtl.)


BFH 22.8.2019 – V R 67/16
Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.01.2020 10:33
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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