Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 6)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG München 17.7.2019, 7 U 2463/18
Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten faktischen Geschäftsführung des Beklagten

1. Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an.

2. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
(alle nicht amtl.)


LG Frankfurt/M. 24.10.2019, 3-05 O 54/19
Anfechtung der Entlastung bei mangelhafter Auskunft über Beratung

Die in der Hauptversammlung beschlossene Entlastung von Organen ist anfechtbar, wenn im zugrunde liegenden Geschäftsjahr mit einem Konzernunternehmen eines Großaktionärs ein Beratungsvertrag geschlossen wurde und Fragen zum Gegenstand dieses Vertrages und der gezahlten Vergütung nur unzreichend beantwortet erteilt werden.
(amtl.)


BFH 10.4.2019, I R 20/16
Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Abgrenzung zum BFH-Urt. v. 2.4.2008 – IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).
(amtl.)


FG Münster 11.10.2019, 10 K 2506/17 Kap
Rückwirkende Einbringung eines Einzelunternehmens mit zugehöriger Kapitalgesellschaftsbeteiligung; Ausschüttung im Rückwirkungszeitraum

1. Wird ein Einzelunternehmen mit zugehöriger Kapitalgesellschaftsbeteiligung rückwirkend gem. § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist eine im Rückwirkungszeitraum erfolgende Ausschüttung aus der miteingebrachten Kapitalgesellschaftsbeteiligung nicht mehr dem Einbringenden, sondern der übernehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen.

2. Zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Weiterausschüttung der übernehmenden Kapitalgesellschaft an den Einbringenden kommt es nicht. Dies gilt auch insoweit, als dieser den Ausschüttungsbetrag auf ein privates Bankkonto überweist, weil dann von einer Entnahme gem. § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG und nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist.
(alle nicht amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.02.2020 09:16
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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