Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 7)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 8.10.2019, II ZR 94/17
Streitgenössische Nebenintervention im Rahmen einer Anfechtungsklage, Kostentragung

1. Zur Anwendung des § 91a ZPO bei Verzicht auf die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nach Erledigung des Rechtsstreits.

2. Tritt ein Aktionär in einem Anfechtungsprozess der beklagten Gesellschaft bei, handelt es sich mit Rücksicht auf § 248 Abs. 1 Satz 1 ZPO um eine streitgenössische Nebenintervention. Dasselbe gilt für den Beitritt eines Aktionärs auf der Seite eines weiteren Aktionärs, der einen Anfechtungsprozess führt, sowie für den Vorstand der Gesellschaft, der im Anfechtungsprozess parteifahig ist.
(amtl.)


OLG Hamm 9.9.2019, 8 U 7/17
Gerichtliche Überprüfbarkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung über Einführung oder Erhöhung einer Geschäftsführervergütung

1. Ein Beschluss, mit dem die Gesellschafterversammlung einer GmbH eine Vergütung ihres Geschäftsführers einführt oder erhöht, kann unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und der Treuepflicht auch gerichtlich überprüft werden. Den Gesellschaftern steht allerdings ein weiter Ermessensspielraum zu.

2. Zur Prüfung der Frage, ob der Ermessensspielraum überschritten wurde, kann auf Studien über Geschäftsführergehälter in vergleichbaren Unternehmen (z.B. BBE-Studie) zurückgegriffen werden. Als Maßstab kann auch die Grenze herangezogen werden, die die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage entwickelt hat, ab wann eine Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist. Dabei ist der Ermessensspielraum der Gesellschafterversammlung im Regelfall nicht überschritten, wenn nach den Maßstäben der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

3. Zur Frage, welche Abzüge von der ermittelten Vergleichsvergütung vollschichtig tätiger Geschäftsführer vorgenommen werden müssen, um eine angemessene Bewertung der Vergütung eines nicht vollschichtig tätigen Geschäftsführers zu erreichen.
(alle amtl.)


OLG München 3.9.2019, 31 Wx 358/16
Schätzung des Unternehmenswerts, Bagatellgrenze

1. Da es einen exakten, einzig richtigen Unternehmenswert bei der Unternehmensbewertung in Spruchverfahren nicht geben kann, muss im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung eine gewisse Bandbreite von Werten als (noch) angemessen erachtet werden. Eine Erhöhung der Kompensation durch das Gericht kommt dementsprechend nur in Betracht, wenn der im Rahmen des Spruchverfahrens ermittelte Wert nicht nur geringfügig von dem ursprünglichen Wert abweicht.

2. Eine Abweichung von (deutlich) mehr als 5 % kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände als noch geringfügig und damit unerheblich angesehen werden. Dies ist einzelfallabhängig im Rahmen einer Abwägung sämtlicher Gesamtumstände zu prüfen. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ist bei einer Abweichung von 9,45 % die Erheblichkeitsschwelle überschritten.
(alle amtl.)


FG Rheinland-Pfalz 10.9.2019, 1 K 1418/18
Zur Frage, ob sog. außerorganschaftliche Mehrabführungen zu Gewinnausschüttungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG führen

Ergibt sich im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses eine Mehrabführung an den Organträger daraus, dass Tochtergesellschaften der Organgesellschaft auf diese verschmolzen werden und die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der Organgesellschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit den Buchwerten, in ihrer Handelsbilanz jedoch nach § 24 UmwG mit den Zeitwerten angesetzt werden, führt dieser Vorgang nicht zu einer Gewinnausschüttung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (entgegen Rz. Org.33 des Umwandlungs-steuererlasses 2011).(amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.02.2020 11:44
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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