Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 8)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BAG 15.5.2019, 7 ABR 35/17
Nichtigkeit der Wahl von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat

1. Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt.
2. Werden die Vertreter von Gewerkschaften im Aufsichtsrat aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigung gewählt, ist aber die fehlende Tariffähigkeit im Zeitpunkt der Wahl noch nicht in einem Verfahren nach § 97 ArbGG rechtskräftig festgestellt, ist die Wahl nur dann nichtig, wenn das Fehlen der Tariffähigkeit offenkundig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall.
(alle nicht amtl.)


KG 9.9.2019, 22 W 93/17
Wiedereintragung einer Kommanditgesellschaft im Rahmen der Nachtragsliquidation

Ist die Beendigung einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 157 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eingetragen, ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung notwendig ist.
(amtl.)


LG Frankfurt/M. 27.6.2019, 3-05 O 38/18
Bemessung von Abfindung und Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Auch bei einem ggf. höheren Ertragswert kann für Bemessung der Abfindung nach § 305 AktG und für den festen Ausgleich nach § 304 AktG auf den Börsenkurs abgestellt werden, wenn im maßgeblichen Beobachtungszeitraum für den Börsenkurs keine Marktenge oder Verzerrungen des Börsenkurses zu Ungunsten der Minderheitsaktionäre vorliegen.
(amtl.)


BFH 25.7.2019, IV R 51/16
Endgültige Einnahmelosigkeit einer Kapitalbeteiligung als rückwirkendes Ereignis

1. Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.
2. Die endgültige Einnahmelosigkeit ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
(alle amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.02.2020 10:05
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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