Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 9)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 21.11.2019, IX ZR 223/18
Gläubigerbenachteiligung durch Erstattung eines Darlehens an Gesellschafter

Hat die Gesellschaft ein Darlehen ihrem Gesellschafter teilweise erstattet, wird die damit verbundene Gläubigerbenachteiligung durch eine nachfolgende Zahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft nicht beseitigt, wenn der Gesellschaft in diesem Umfang eine weitere Darlehensforderung gegen den Gesellschafter zusteht.
(amtl.)

 

BSG 8.10.2019, B 1 A 1/19 R
Aufsicht über Arbeitsgemeinschaften von Sozialversicherungsträgern in der Rechtsform einer AG

1. Arbeitsgemeinschaften der Betriebskrankenkassen können in der Rechtsform einer AG gegründet werden.
2. Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen jedoch der staatlichen Aufsicht nach dem SGB. Die Prüfungs- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden haben den Vorrang vor den §§ 93 und 116 AktG, so dass die Aufsichtsbehörden verlangen können, dass entsprechende Prüfungs- und Informationsrechte in der Satzung der Arbeitsgemeinschaft trotz ihrer Rechtsform als AG verankert werden.
(alle nicht amtl.)

 

LG Heidelberg 9.8.2019, 4 O 366/18
Rechtsstellung des besonderen Vertreters, Honorarforderungen von beauftragten Rechtsanwälten

1. Der besondere Vertreter einer AG ist befugt, Ersatzansprüche der Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen und in diesem Rahmen, soweit erforderlich, auch Rechtsanwälte zu beauftragen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.
2. Klagt der von dem besonderen Vertreter beauftragte Rechtsanwalt sein Honorar gegen die Gesellschaft ein, so vertritt der besondere Vertreter die Gesellschaft auch in diesem Rechtsstreit, so dass er außerdem befugt ist, die Honorarforderung des Rechtsanwalts in dem Rechtsstreit anzuerkennen.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 13.11.2019, V R 30/18
Wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht

1. Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen reichen nicht.
2. Hat der Mehrheitsgesellschafter die Umsätze der Tochtergesellschaft für das FA erkennbar in seiner Steueranmeldung erfasst, obwohl die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht gegeben sind, beginnt die Festsetzungsfrist bei der Tochtergesellschaft gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Mehrheitsgesellschafter die Steueranmeldung abgegeben hat.
(alle amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.02.2020 12:12
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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