Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 11)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Braunschweig 4.9.2019, 11 U 116/18
Anspruch des Insolvenzverwalters eines geschäftsführenden Alleingesellschafters gegen Gesellschaft auf Kündigung eines Rentenversicherungsvertrages

1. Ist die Übertragung des Kündigungsrechts bezüglich eines Rentenversicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer auf einen unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten nicht feststellbar, so verbleibt das Kündigungsrecht beim Versicherungsnehmer; dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dritten kann aber aus dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ein Anspruch auf Kündigung des Rentenversicherungsvertrages gegen den Versicherungsnehmer zustehen.

2. Ist einem Dritten bezüglich eines Lebensversicherungsvertrages ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, so gehört der Rückkaufswert im Falle einer Insolvenz des Dritten zur Insolvenzmasse, soweit dem nicht die Pfändungsschutzvorschriften entgegenstehen.

3. Ist der Dritte Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Versicherungsnehmers, so kann er sich nicht auf die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) berufen.
(alle amtl.)


BGH 26.11.2019, II ZB 21/17
Keine Befugnis des Insolvenzverwalters zur Änderung der AG-Satzung hinsichtlich der Firma

Der Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer AG nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern. Er kann eine Firmenänderung auch nicht außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeiführen.
(amtl.)


OLG Frankfurt 18.11.2019, WpÜG 3/19
Keine drittschützende Wirkung der Vorschriften des WpÜG

Weil die von der BaFin zu beachtenden Regelungen des WpÜG grundsätzlich nicht drittschützend sind, kann der Konzernbetriebsrat nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen geltend machen.
(amtl.)


BFH 14.11.2018, II R 63/15
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.03.2020 10:05
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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