Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 12)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 13.8.2019, I-3 Wx 80/17
Eintragung des Erlöschens bei (noch) laufendem Besteuerungsverfahren auch bei GmbH

1. Der Grundsatz, dass eine Liquidation vor Abschluss eines die Gesellschaft betreffenden Besteuerungsverfahrens nicht beendet ist (OLG Düsseldorf v. 1.2.2017 – I-3 Wx 300/16, NJW-RR 2017, 810 = GmbHR 2017, 531) und die für die Liquidation einer KG angenommene Ausnahme gleichwohl gegebener Vollzugsreife der Eintragung der Löschung, wenn die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, über kein Vermögen mehr verfügt und lediglich Steuernachforderungen in Rede stehen (z.B. OLG Düsseldorf v. 27.3.2014 – I-3 Wx 48/14, NJW-RR 2014, 723 f. = GmbHR 2014, 658), gelten auch für die GmbH.

2. Darauf ob und inwieweit dies auch bei Steuererklärungs- bzw. Veranlagungsdefiziten zur Zeit des Erlasses der Zwischenverfügung des Registergerichts angenommen werden konnte, kommt es nicht mehr an, wenn sich (hier im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, § 65 Abs. 3 FamFG) ergibt, dass die Vollzugsreife des Eintragungsantrages keinesfalls (mehr) von einem Einverständnis der Finanzverwaltung abhängt (Mitteilung des Finanzamtes, dass die steuerlichen Angelegenheiten sämtlich abgeschlossen sind und Erstattungsansprüche zu keiner Zeit in Rede standen).
(alle amtl.)


OLG Düsseldorf 26.8.2019, VI-W (Kart) 5/19
Kein Unternehmenszusammenschluss durch bloße Aufsichtsratsbestellung

1. Wird die Beschwerde gegen die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach §§ 99, 104 Abs. 2 S. 4 AktG darauf gestützt, dass die angefochtene Entscheidung gegen das kartellrechtliche Vollzugsverbot des § 41 GWB verstoße, so hat der Kartellsenat des Beschwerdegerichts über den Rechtsbehelf zu entscheiden.

2. Weder die Übernahme eines Geschäftsanteils von 9,15 % noch die Erlangung eines einzigen von insgesamt 20 Aufsichtsratsmandaten vermittelt im allgemeinen einen wettbewerblich erheblichen Einfluss i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB.
(alle amtl.)


LG München I 28.3.2019, 5 HK O 3374/18
Ermittlung der Barabfindung bei Verstoß gegen bankaufsichtsrechtliche Vorgaben

1. Verstößt eine Planung der Gesellschaft gegen (bank-)aufsichtsrechtliche Vorgaben, so kann sie der Ermittlung der Barabfindung nicht zugrunde gelegt werden. Eine Anpassung durch den Bewertungsgutachter ist in dieser Konstellation zulässig. Die demgemäß angepasste Planung kann zur Grundlage der Barabfindung gemacht werden.

2. Eine mögliche Genehmigung der Ausgangsplanung durch die Aufsichtsbehörde kann nur dann beachtlich sein, senn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Wurzel angelegt war.

3. Ausschüttungen sind nur dann möglich und zu berücksichtigen, wenn sie in Einklang mit den (bank-)aufsichtsrechtlichen Bestimmungen stehen.

4. Eine Reduktion des Basiszinssatzes wegen der Existenz von Credit Default Swaps muss nicht erfolgen.

5. Eine im Wege der Schätzung gewonnene Marktrisikoprämie von 5 %, die sich im Schnittbereich der ursprünglichen Empfehlung des Fachausschusses Unternehmensbewertung des IDW mit den angepassten neueren Empfehlungen ansiedelt, ist für den Stichtag 20.12.2017 sachgerecht.
(alle amtl.)


FG Nürnberg 11.12.2018, 1 K 483/17
Bei insolvenzbedingter, vorzeitiger Beendigung und Nichtdurchführung eines Gewinnabführungsvertrags

1. Eine insolvenzbedingte, vorzeitige Beendigung und Nichtdurchführung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist ein wichtiger Grund, der es rechtfertigt, in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Satz 3 KStG i.V.m. § 17 als rückwirkendes Vertragsende für die Festlegung der gesetzlichen Mindestvertragsdauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags den Beginn des Wirtschaftsjahres der Insolvenzeröffnung anzusehen, ohne dass es zu dieser steuerrechtlichen Beendigung des Behrrschungs- und Gewinnabführungsvertrage einer Kündigung bedarf.

2. Die Vorschrift von § 14 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG ist dahin auszulegen, dass auch eine Nichtdurchführung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, die ihre Ursache in der Insolvenzeröffnung als anerkannt wichtigem Grund hat, unschädlich ist für die Anerkennung der Organschaft in den Vorjahren, in denen die Organschaft tatsächlich durchgeführt wurde.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.03.2020 12:31
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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