Aktuell in der AG

Die virtuelle Hauptversammlung nach dem COVID-19-Pandemie-Gesetz 2020 (Noack/Zetzsche, AG 2020, S1)

Alle im Jahr 2020 stattfindenden Hauptversammlungen können ohne physisch präsente Aktionäre durchgeführt werden. Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht und die „Fragemöglichkeit“ im Wege elektronischer Kommunikation aus. Die gesamte Versammlung ist audiovisuell zu übertragen. Ähnliche Regelungen gibt es in europäischen Nachbarstaaten. Damit reagieren die Gesetzgeber auf die COVID-19-Pandemie; da Menschenansammlungen untersagt sind, können Präsenz-Hauptversammlungen bis auf weiteres nicht stattfinden. Der Beitrag stellt die Regelungen des COVID-19-Gesetzes vor, erläutert ihre Hintergründe und gibt Hinweise für die Durchführung virtueller Hauptversammlungen (VHV).

I. Einleitung

II. Online-Teilhabe an der HV auch ohne Satzungsermächtigung (Art. 2 § 1 Abs. 1 COVID-19-G)

1. Ermächtigung kraft Gesetzes

2. Modifikation bestehender Ermächtigungen

3. Bild- und Tonübertragung

III. Virtuelle Hauptversammlung (Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-G)

1. Erfasste Hauptversammlungen

a) Ordentliche und außerordentliche HV

b) Börsennotierte und börsenferne AG

c) Nicht: bereits einberufene HV

2. Einberufung der VHV

a) Ort

b) Zeit

3. Teilhabe an der VHV

a) Aktionäre und Vertreter

b) Sonstige Teilnahmepflichtige

4. Ortsferne Stimmrechtsausübung

a) Formen der Teilhabe

b) Aufspaltung der Aktionärsrechte

c) Antragsrechte

d) Insbesondere: Antrag des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters?

e) Letzter Zeitpunkt für Stimmabgabe

5. Kombinationsmodell

6. Ton- und Bildübertragung der gesamten HV

a) „Generaldebatte“

b) Abstimmung

c) Störungen

7. Fragemöglichkeit

a) Verzicht auf Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG

b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

aa) Art. 9 Aktionärsrechte-Richtlinie

bb) Verfassungsrecht

c) Ermessensgrundsätze

d) Zustimmung des Aufsichtsrats?

e) Option: Frist für Fragen zwei Tage vor HV

8. Widerspruch

9. Notar und virtuelle HV

IV. Fristen und Termine im HV-Vorfeld (Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19-G)

1. Anwendungsbereich

2. Abweichungen von der Regel-HV

3. Namensaktien: Anmeldefristen und Record Date

4. Antragsfristen nach §§ 126, 127 AktG?

5. Börsenferne AG

V. Dividendenabschlag (Art. 2 § 1 Abs. 4 COVID-19-G)

VI. Termin der Hauptversammlung (Art. 2 § 1 Abs. 5 COVID-19-G)

1. Regel- und abweichende Geschäftsjahre

2. Entlastung

3. Aufsichtsrat

4. Strukturmaßnahmen

a) UmwandlungsG

b) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

c) Kapitalmaßnahmen

VII. Aufsichtsrat (Art. 2 § 1 Abs. 6 COVID-19-G)

1. Zustimmungserfordernis

2. Virtuelle Aufsichtsratssitzung

VIII. Anfechtungsrecht (Art. 2 § 1 Abs. 7 COVID-19-G)

1. Anfechtungsgründe

a) „Verletzungen“ der Gegenstände nach Abs. 2

b) Technische Störungen

c) ARUG II-Bestimmungen

d) Mitteilungsform nach § 125 AktG

2. Nichtigkeit

IX. Andere Rechtsformen als AG

1. SE, VVaG

2. Personengesellschaften

3. GmbH

a) Verzicht auf Konsens

b) Frist für Beschlussantrag

X. Schlussbetrachtungen


I. Einleitung

1
Am 28.3.2020 ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Es ist Teil eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil‑, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das in der letzten Märzwoche 2020 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde.

2
Für die Aktiengesellschaften bringt es gravierende Veränderungen insbesondere für die Hauptversammlung (HV). Kurz gesagt: Im Krisenjahr 2020 sind virtuelle Hauptversammlungen (VHV) möglich. Die physische Versammlungspräsenz der Aktionäre entfällt, ihre Teilhabe geschieht im Wege elektronischer Kommunikation.

3
Im März 2020 zeichnete sich ab, dass Versammlungen jeder Art immer weiter eingeschränkt und schließlich ganz untersagt wurden. Daher mussten viele Aktiengesellschaften ihre für April 2020 einberufenen Hauptversammlungen wieder absagen; die ganze HV-Saison stand auf der Kippe, da ungewiss war, wann wieder Präsenztreffen stattfinden können. So konnten auch Vorschläge für eine Parzellierung der HV in audiovisuell verbundene Kleinversammlungen nichts ausrichten. Die weitere Idee, bei behördlich verfügtem Personenlimit das individuelle Teilnahmerecht daran anzupassen, wenn stattdessen eine adäquate Online-Teilhabe vorgehalten wird, war mit Rechtsunsicherheit behaftet. Um den Aktiengesellschaften eine rechtssichere Durchführung ihrer Hauptversammlungen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber schnell und entschlossen eingegriffen. Die Hauptversammlung ähnlich wie manche Sportveranstaltung zu verschieben, bis sich die Lage entspannt, ist zwar eine Option. Doch wäre der zeitlich unkalkulierbare Aufschub mit einer Handlungsunfähigkeit erkauft worden, soweit HV-Entscheidungen erforderlich sind. Insbesondere Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen können bei börsennotierten AG aus europarechtlichen Gründen nicht allein der Verwaltung überlassen bleiben.

4
Das COVID-19-G modifiziert als spezielleres Recht für die Dauer seiner Geltung ausdrücklich die §§ 59, 108, 118, 123, 175, 304 AktG. Weitere Vorschriften sind im Sinne der COVID-19-G-Sonderregelungen zu interpretieren (z.B. § 120 Abs. 1 AktG). Der die Aktiengesellschaft und weitere Rechtsformen betreffende Art. 2 COVID-19-G tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft (Art. 6). Seine Regelungen sind allerdings zunächst nur für Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden (Art. 2 § 7 Abs. 1). Eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium ermöglicht die Verlängerung der Geltungsdauer bis Ende 2021 (Art. 2 § 8).

II. Online-Teilhabe an der HV auch ohne Satzungsermächtigung (Art. 2 § 1 Abs. 1 COVID-19-G)
5
Art. 2 § 1 Abs. 1 COVID-19-G lautet:
„Die Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (elektronische Teilnahme), die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Absatz 2 des Aktiengesetzes (Briefwahl), die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 4 des Aktiengesetzes kann der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen.“

1. Ermächtigung kraft Gesetzes
6
Mit dem ARUG I im Jahr 2009 wurden Satzungsklauseln ermöglicht, wonach die Aktionäre elektronisch teilnehmen (§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) bzw. elektronisch abstimmen können (§ 118 Abs. 2 AktG), wenn der Vorstand es so will. Seither haben die weitaus meisten DAX30-Gesellschaften solche Satzungsergänzungen vorgenommen, auch bei ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.04.2020 11:22
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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