Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 18)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Köln 22.1.2020, 18 Wx 22/19
Anteilsgewährungspflicht grundsätzlich auch bei Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften eines Gesellschafters

Eine Anteilsgewährungspflicht besteht grundsätzlich auch bei einer Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften eines einzelnen Gesellschafters. Für den Verzicht auf die Anteilsgewährung nach § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG reicht es in diesem Fall jedoch aus, wenn dieser sich konkludent aus dem Verschmelzungsvertrag ergibt.
(amtl.)


OLG Stuttgart 14.11.2019, 7 U 12/18
Versicherungsaufsichtsrechtliche Ausschüttungssperre, Gewinnabführung und Bewertungsreserve

Eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags nach § 302 AktG ist einer Dividendenausschüttung i.S.v. § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. (jetzt § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG) nicht gleichgestellt, so dass ihre Zulässigkeit nicht von einem Sicherungsbedarf (§ 56a Abs. 4 Satz 1 VAG a.F.) abhängt.
(amtl.)


BFH 20.11.2019, XI R 49/17
Änderung wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4 AO); nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG – „Gästehaus“)

1. NV: Ändert das FA seine Rechtsauffassung zu einem Dauersachverhalt (hier: Überlassung eines Wirtschaftsguts ohne angemessenes Nutzungsentgelt an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft), und hat dies in einzelnen Streitjahren einkommensmindernde Auswirkungen, kann nicht auf dieser Grundlage und unter Hinweis auf § 174 Abs. 4 AO eine einkommenserhöhende Wirkung in anderen Streitjahren durch Änderung von Bescheiden umgesetzt werden. § 174 Abs. 4 AO hat nicht zum Gegenstand, eine Folgerichtigkeit der Rechtsanwendung in allen Streitjahren herzustellen.

2. NV: § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG als Ausnahme zum Ansatz nichtabziehbarer Aufwendungen (unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten – „Gästehaus“) setzt voraus, dass die Tätigkeit mit der Absicht betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen. Es reicht nicht aus, dass sich bei einer späteren Veräußerung des Gebäudes ein Totalgewinn ergeben soll.
(alle amtl.)


BFH 11.7.2019, I R 26/18
Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I bei Veräußerung erhaltener Aktien

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
(amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.04.2020 10:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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